Keiner wird geschont: Kartellstrafe keine Betriebsausgabe + GF-Vergütung: Mehr Fest-Gehalt – weniger variable Bezüge für Geschäftsführer + GmbH-Interna: Bearbeiten Sie nur präzise Anfragen + Geld/Finanzen: Wann genügt die offene Ladenkasse? + Betriebsunterbrechungsversicherung: So profitiert das FA + Kosten: Mit freien Mitarbeitern lässt sich immer noch sparen + GmbH-Krise: FA beteiligt sich nicht mehr an Sanierungen + BISS …
Der Volkelt-Brief 07/2017 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 17. Februar 2017
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
ob Badezimmerausstattungen, Süßwaren, Bier oder Möbel: Längst sind es nicht mehr nur die „Großen“ einer Branche, die ins Visier der Kartellbehörden geraten. In den letzten Jahren sind es auch mittelständische Unternehmen, die zu beträchtlichen Bußgeldzahlungen verurteilt werden. Andreas Mundt, Chef des Bundeskartellamtes: „Die Bekämpfung von Kartellverstößen betrifft alle Unternehmen, unabhängig von der Branche und der Größe“ (vgl. Nr. 30/2016).
Das hat Gründe: Z. B. die Kronzeugenregelung. Danach kommt das Unternehmen, das Preisabsprachen anzeigt, ungeschoren davon. Nebeneffekt: Die Kronzeugenregelung verleitet den ein oder anderen Branchenkrösus dazu, erst die Preise mit kleineren Konkurrenten abzusprechen, um diesen dann vor den Kartellbehörden an den Pranger zustellen, um dann selbst Dank der Kronzeugenregelung straffrei zu bleiben. Anschließend steht der Übernahme des angeschlagenen Konkurrenzunternehmens nichts mehr im Wege. Jetzt legen die Finanzbehörden nach: Laut FG Köln darf ein beschuldigtes Unternehmen noch nicht einmal eine Rückstellung für die zu erwartende Strafzahlung bilden (FG Köln, Urteil vom 24.11.2016, 10 K 659/16). Bleibt zu hoffen, dass der Bundesfinanzhof die Steuer-Rechtsprechung zu den Kartellbußen vom Kopf wieder auf die Füße stellt.
GF-Vergütung: Mehr Fest-Gehalt – weniger variable Bezüge
Wer gute Ergebnisse erwirtschaftet, soll auch gut verdienen. So die Devise für die Manager-Vergütung in den letzten Jahren. Tatsächlich gab es seit den Neunziger Jahren einen Trend hin zu mehr leistungsorientierter Vergütung für alle Führungs-Ebenen. Davon profitierten aber nicht nur die Vorstände der großen AGs, sondern auch GmbH-Geschäftsführer. Gesellschafter-Geschäftsführer können mit einer (großzügigen) Tantieme-Regelung verhindern, dass das Finanzamt ein unangemessen hohes Gehalt als verdeckte Gewinnausschüttung mit Gewinnsteuern bestraft.
Bestes Argument gegen das Finanzamt: In der Tat haben in den letzten Jahren viele mittelständische Unternehmen den erfolgsabhängigen Anteil an der Geschäftsführer-Vergütung immer weiter erhöht. Mit dazu beigetragen hatte ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2003, nach dem die bis dahin geltende steuerliche Beschränkung der Tantieme auf 25 % der Gesamtvergütung aufgehoben wurde. Der Unterschied: Martin Winterkorn erhielt als Vorstandsvorsitzender der Volkswagen AG variable Bezüge (Boni. Aktien), die das Vierfache seines Festgehalts ausmachten.
GmbH-Interna: Bearbeiten Sie nur präzise Anfragen
Grundsätzlich steht allen Gesellschaftern der GmbH ein umfangreiches und ausführliches Auskunfts- und Einsichtsrecht in alle Angelegenheiten und Unterlagen der GmbH zu (§ 51a GmbH-Gesetz). Jedenfalls soweit nicht zu befürchten ist, dass der Gesellschafter sein Wissen über die GmbH zu sog. gesellschafsfremden Zwecken nutzt. Allerdings kann der Geschäftsführer zur Wahrung des ordnungsgemäßen Betriebsablaufes sicherstellen, dass der dafür in Anspruch genommene Aufwand in einem für alle Beteiligten vernünftigen Verhältnis steht. Zum Beispiel dann, wenn Sie den Eindruck haben, dass der anfragende Gesellschafter kein wirkliches wirtschaftliches Erkenntnisinteresse hat, sondern persönliche Motive im Vordergrund des Auskunftsersuchens stehen oder der Umfang des Auskunftsersuchens schikanöse Züge annimmt. Als Geschäftsführer können Sie deshalb von Ihren Gesellschaftern verlangen, dass das Auskunfts- bzw. Informationsersuchen so präzise gefasst wird, dass der Informationszweck auch tatsächlich erfüllt werden kann. Beispiele:
- Zeitliche Präzisierung: Die gesamte Korrespondenz mit der Fa. A‑GmbH aus den Jahren 01.01.2015 bis 31.12.2017
- Vollständigkeit: Sämtliche Protokolle, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zur A‑GmbH im Zusammenhang mit dem Projekt B. gefertigt wurden
- Genauigkeit: Sämtliche Unterlagen im Geschäftsverkehr mit der A‑GmbH, die gemäß den Vorschriften über die Aufbewahrungsfristen von Geschäftsbriefen von der GmbH aufbewahrt werden
Geld/Finanzen: Wann genügt die offene Ladenkasse?
Die gesetzlich vorgeschriebene Umstellung auf manipulationssichere elektronische Kassensysteme (vgl. Nr. 31 + 47/2016) bedeutet für viele Unternehmen zusätzliche Investitionen. Die Kosten für eine entsprechende Kasse inkl. Software und Wartung liegen bei ca. 3.000 bis 5.000 € – je nach Modell. Müssen verschiedene Arbeitsplätze neu ausgestattet werden summiert sich das.
Zusätzliches Problem: Werden bei einer Kassenprüfung nur an einer der installierten Kassen Fehler oder Mängel bei der Aufzeichnung festgestellt, kann der Prüfer die gesamte Buchführung verwerfen und Umsätze schätzen. Allerdings gibt es nach wie vor keine gesetzliche Verpflichtung, Bareinnahmen und Auszahlungen mit einer elektronischen Kasse zu erfassen. Im Grundsatz gilt ausdrücklich: „Eine Verpflichtung zum Einsatz elektronischer Kassen besteht nicht“ (Quelle: z. B. Bayrisches Landesamt für Steuern, Information für Unternehmer). Sie können also auch eine sog. offene Kasse führen. Das kann z. B. die Schublade einer Ladentheke oder eine herkömmliche Geldkassette sein. Allerdings müssen Sie auch dann alle gesetzlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten erfüllen. Dazu müssen Sie ein Kassenbuch führen und täglich einen Kassenbericht erstellen.
Achtung: Nicht zulässig ist es, diese Angaben ausschließlich per PC etwa als Excel-Tabelle zu führen. Das Finanzamt besteht darauf, dass Sie schriftliche und damit unveränderbare Aufzeichnungen machen. Typische Fehler in der Praxis: Ein einheitliches Schriftbild, weil damit der Eindruck entsteht, dass die Kassenberichte nachträglich erstellt werden. Glatte €-Beträge sind Hinweis darauf, dass der Abschluss nicht durch Zählung ermittelt wird.
Betriebsunterbrechungsversicherung: So profitiert das FA
Schließt die GmbH eine Betriebsunterbrechungsversicherung ab, die auch den Ausfall des Gesellschafter-Geschäftsführers deckt und für die laut Versicherungspolice die GmbH alleiniger Bezugsberechtigter ist, dann darf das Finanzamt die Versicherungszahlungen als Gewinn erhöhende Einnahme der GmbH ansetzen. Im Klartext: Die Zahlungen der Versicherung erhöhen den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn der GmbH (Finanzgericht Köln, Urteil vom 15.12.2016, 10 K 524/16).
Kosten: Mit freien Mitarbeitern lässt sich sparen
Das Arbeitsgericht Berlin hat jetzt nochmals offiziell festgestellt, dass der freie Mitarbeiter, der die gleiche Tätigkeit erbringt, wie sie der im Unternehmen angestellte Mitarbeiter verrichtet, keinen Anspruch auf gleiche Bezahlung geltend machen kann (ArbG Berlin, Urteil vom 1.2.2017, 56 Ca 5356/15).
GmbH-Krise: FA beteiligt sich nicht mehr an Sanierungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den sog. Sanierungserlass (BMF-Schreiben vom 27.3.2003, IV A 6 – S 2140 – 8/03, hier: GmbHR 10/2003) außer Kraft gesetzt. Danach muss die rechnerische Erhöhung des Betriebsvermögens, die sich aus dem Verzicht der Gläubiger auf Forderungen ergibt, bei der Ermittlung der Ertragsteuern (KSt, GewSt) berücksichtigt werden (BFH, Beschluss vom 28.11.2016, GrS 1/15).
Lothar Volkelt
Herausgeber + Chefredakteur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst