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Volkelt-Brief 06/2016

Volkelt-FB-01Geschäfts­füh­rer-Haf­tung: Die „Klei­nen” hän­gen – der Frei­spruch für die Daim­ler-Benz AG ? + Fir­men­wa­gen: Auch das Finanz­amt muss Bewei­se brin­gen + Flücht­lin­ge: Ab wann dür­fen Sie wen ein­stel­len? + Bar­geld: GmbHs mit Bar­ge­schäft müs­sen Kas­sen­soft­ware upda­ten + GmbH-Zuschuss: Ihr Bera­ter kann für Ihre GmbH bür­gen – und den Ver­lust abset­zen + Inter­net-Mar­ke­ting: Ama­zon-Wei­ter­emp­feh­lungs­funk­ti­on taugt nicht für Wer­be­zwe­cke + Glä­sern: Kein Tabu für Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter in kom­mu­na­len GmbHs + BISS

 

 

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Frei­burg 5. Febru­ar 2016

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

wenn Sie als Geschäfts­füh­rer vor­sätz­lich der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung Sozi­al­bei­trä­ge vor­ent­hal­ten, ist das ein straf­recht­lich rele­van­ter Vor­gang. Aller­dings: Vor­satz ist nicht gleich Vor­satz. Wenn die Daim­ler Benz AG z. B. die Arbeits­ver­hält­nis­se ihrer Test­fah­rer so lan­ge gestal­tet, dass die­se schluss­end­lich „selbst­stän­dig“ tätig sind, dann – so jetzt die Staats­an­walt­schaft Stutt­gart – kann ein­zel­nen Per­so­nen, die am Gestal­tungs­pro­zess betei­ligt sind, ein bewusst vor­sätz­li­ches und damit straf­ba­res Ver­hal­ten nicht vor­ge­wor­fen wer­den (dazu in: Spie­gel vom 25.1.2016). Schließ­lich haben die Kri­te­ri­en, nach denen Schein­selb­stän­dig­keit vor­liegt, eine gewis­se Unschär­fe. Wer an die­ser Stel­le gestal­tet, han­delt jeden­falls nicht vorsätzlich.

Anders liegt da z. B. der Fall eines Frei­bur­ger Wurst­ver­käu­fers, der über Jah­re hin­weg für sei­ne stun­den­wei­se täti­gen Ver­käu­fe­rin­nen kei­ne oder nur zu wenig Sozi­al­bei­trä­ge abge­führt hat. Hier unter­stell­te das Gericht glat­ten „Vor­satz“. Mit der Fol­ge, dass der klei­ne Mann neben der Nach­zah­lung plus Zin­sen tat­säch­lich eine Haft­stra­fe antre­ten muss­te (vgl. Nr. 16/2014). Ein Schelm, wer Böses dabei denkt. Wer wie wir die Haf­tungs­recht­spre­chung gegen Geschäfts­füh­rer klei­ne­rer GmbHs sys­te­ma­tisch beob­ach­tet und kom­men­tiert, kann sich des Ein­drucks nicht erweh­ren, dass nicht sel­ten zumin­dest mit andert­halb Maß gemes­sen wird. Wer legt sich schon ger­ne mit den Gro­ßen an. Man den­ke z. B. an den Fall Würth. Erst nach der Andro­hung eines (Teil-) Stand­ort­wech­sels lie­ßen die Finanz­be­hör­den in Sachen inner­be­trieb­li­cher Ver­rech­nungs­prei­se zumin­dest mit sich reden (vgl. Nr. 7/2013). Oder ist das doch schon zwei­er­lei Maß?

Ohne unken zu wol­len – sicher ist, dass sich ein guter Bera­ter und eine fun­diert vor­ge­tra­ge­ne Pro­zess­freu­dig­keit für betrof­fe­ne und benach­tei­lig­te GmbHs posi­tiv aus­wir­ken. Das gilt im Besteue­rungs­ver­fah­ren, aber auch im Umgang mit den Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­gern und ande­ren Behör­den. Oft ist die Rechts­la­ge nicht so ein­ein­deu­tig wie sie sich aus offi­zi­el­len Beschei­den und der ver­meint­lichen Rechts­be­helfs­be­leh­rung dar­stellt. In der Pra­xis sind vie­le Behör­den unter­des­sen ver­han­d­­lungs- und kom­pro­miss­be­reit, sofern die Rechts­la­ge fun­diert ange­zwei­felt wird.

Firmenwagen: Auch das Finanzamt muss Beweise bringen

Sind im Haus­halt des Geschäfts­füh­rers pri­va­te Pkw ver­füg­bar, kann der Geschäfts­füh­rer die Lohn­steu­er für den Fir­men­wa­gen ein­spa­ren, wenn er Fahr­ten­buch führt und damit nach­weist, dass kei­ne pri­va­ten Fahr­ten mit dem Pkw unter­nom­men wer­den. Für einen reprä­sen­ta­ti­ven Fir­men­wa­gen (z. B. Audi A 6 mit Anschaf­fungs­kos­ten von 80.000 €) spart der Geschäfts­füh­rer damit Monat für Monat bis zu 400 EUR Lohnsteuer.

Die Crux: Hat das Finanz­amt den gerings­ten Anhalts­punkt dafür, dass der Wagen trotz­dem pri­vat genutzt wird, wird nach­träg­lich ver­steu­ert und der Lohn­steu­er-Vor­teil ist dahin. Dazu gibt es jetzt ein inter­es­san­tes Urteil des BFH, das Sie in einem sol­chen Fall sogar ent­las­ten kann. Näm­lich dann, wenn es nur einen Zeu­gen gibt.  Dazu heißt es im Urteil: „Ein ein­zel­ner Zeu­ge kann nicht zum Nach­weis der (voll­stän­di­gen) Pri­vat­nut­zung eines PKWs benannt wer­den“ (BFH, Urteil vom 1.12.2015, X B 29/15). Kon­kret bedeu­tet das:

  • Es genügt nicht als Nach­weis für eine aus­schließ­lich geschäft­li­che Nut­zung des Fir­men­wa­gens, wenn Sie dazu nur einen Zeu­gen (Ehe­frau) benen­nen können.
  • Umge­kehrt kann man dar­aus schlie­ßen: Es genügt auch nicht zum Nach­weis der pri­va­ten Nut­zung, wenn das Finanz­amt dafür einen ein­zi­gen Zeu­gen aufbietet.
  • Wich­tig ist aber, dass die pri­va­te Nut­zung im Anstel­lungs­ver­trag nicht zuge­las­sen ist und dass Sie das Fahr­ten­buch lücken­los füh­ren. Wich­tig ist auch, dass das Fahr­ten­buch den finanz­amt­li­chen Vor­ga­ben genügt.
Fakt ist, dass die Nut­zung des Fir­men­wa­gens durch den GmbH-Geschäfts­füh­rer regel­mä­ßig Gegen­stand jeder Betriebs­prü­fung bei GmbHs ist. Fakt ist auch, dass die Prü­fer die aus­schließ­lich geschäft­li­che Nut­zung des Fir­men­wa­gens beson­ders kri­tisch unter die Lupe neh­men und dazu auch alle For­ma­li­en prü­fen. Also z. B. auch, ob im Anstel­lungs­ver­trag die pri­va­te Nut­zung aus­drück­lich unter­sagt ist („Über­las­sung des Fir­men­wa­gens aus­schließ­lich zur geschäft­li­chen Nut­zung“). Aus dem Schnei­der sind Sie mit einem finanz­amts­taug­li­chen elek­tro­ni­schen Fahr­ten­buch, das – selbst­ver­ständ­lich – lücken­los geführt wer­den muss.

Flüchtlinge: Ab wann dürfen Sie wen einstellen?

Wol­len Sie Flüchtlinge/Asylbewerber ein­stel­len, dann brau­chen die Bewer­ber neben der Beschei­ni­gung über die Mel­dung als Asyl­su­chen­der (BüMA) bzw. der Beschei­ni­gung über die Auf­ent­halts­ge­stat­tung bzw. Dul­dung zusätz­lich eine Erlaub­nis der Aus­län­der­be­hör­de zur Auf­nah­me einer Beschäf­ti­gung In vie­len Fäl­len ist zudem die Zustim­mung der Bun­des­agen­tur für Arbeit erfor­der­lich. Grund­sätz­lich gilt, dass Per­so­nen mit den genann­ten Auf­ent­halts­pa­pie­ren zunächst einer War­te­frist unter­lie­gen, in der sie kei­ne Beschäf­ti­gung auf­neh­men dürfen.

Für Gedul­de­te beträgt die­se Frist 3 Mona­te, für Per­so­nen mit BüMA oder Auf­ent­halts­ge­stat­tung beträgt die Frist min­des­tens 6 Mona­te und hält so lan­ge an, wie sie ver­pflich­tet sind, in einer Lan­des­auf­nah­me­ein­rich­tung zu woh­nen. Gedul­de­te kön­nen Beschäf­ti­gun­gen, die nicht der Zustim­mung der Bun­des­agen­tur für Arbeit (BA) bedür­fen, mit Erlaub­nis der Aus­län­der­be­hör­de vom ers­ten Tag des Auf­ent­halts an auf­neh­men. Nach Ablauf der War­te­frist unter­lie­gen die­se Bewer­ber bis zum 15. Monat des Auf­ent­halts in Deutsch­land dem Vor­rang­prin­zip. Eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis wird nur erteilt, wenn für den kon­kre­ten Arbeits­platz kein Deut­scher, EU-Bür­ger oder ein Dritt­staats­an­ge­hö­ri­ger mit einem bes­se­ren Auf­ent­halts­sta­tus zur Ver­fü­gung steht. Die­se Prü­fung nimmt die Zen­tral­stel­le für Aus­lands- und Fach­ver­mitt­lung (ZAV) der Bun­des­agen­tur für Arbeit vor. Ein frei­er Zugang zur Beschäf­ti­gung besteht erst ab dem 49. Monat des Auf­ent­halts in Deutsch­land. Dann ent­fällt die Zustim­mungs­pflicht der BA.

Ab die­sem Zeit­punkt kann der Gedul­de­te oder Gestat­te­te sich bei der Aus­län­der­be­hör­de in sein Auf­ent­halts­pa­pier ein­tra­gen las­sen: „Beschäf­ti­gung gestat­tet“. Dann kann der Betref­fen­de jede Beschäf­ti­gung auf­neh­men. Der Antrag auf Ertei­lung einer Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis ist bei der kom­mu­na­len Aus­län­der­be­hör­de zu stel­len. Die­se prüft die Vor­auf­ent­halts­zei­ten und bei Asyl­be­wer­bern und Gedul­de­ten, ob die Vor­aus­set­zun­gen für die Ertei­lung eines Arbeits­ver­bots vor­lie­gen. Ist eine Zustim­mung der BA erfor­der­lich, lei­tet die Aus­län­der­be­hör­de den Antrag an die ZAV wei­ter. Die­se führt eine Arbeits­be­din­gungs­prü­fung und gege­be­nen­falls die Vor­rang­prü­fung durch. Die ZAV hat nach Erhalt des Antrags durch die Aus­län­der­be­hör­de 2 Wochen Zeit, um der Aus­län­der­be­hör­de mit­zu­tei­len, ob sie ihre Zustim­mung erteilt. Reagiert sie in die­ser Zeit nicht, gilt die Zustim­mung als erteilt. Erteilt sie die Zustim­mung, liegt die end­gül­ti­ge Ent­schei­dung im Ermes­sen der Ausländerbehörde.

Beach­ten müs­sen Sie das tota­le Beschäf­ti­gungs­ver­bot für Asyl­be­wer­ber und Gedul­de­te aus siche­ren Her­kunfts­län­dern. Seit dem 24.10.2015 besteht für Asyl­be­wer­ber und Gedul­de­te aus siche­ren Her­kunfts­län­dern ein voll­stän­di­ges Aus­bil­dungs- und Beschäf­ti­gungs­ver­bot.  Die siche­ren Her­kunfts­län­der sind gesetz­lich fest­ge­legt: Gha­na, Sene­gal, Ser­bi­en, Maze­do­ni­en, Bos­ni­en-Her­ze­go­wi­na und neu­er­dings Alba­ni­en, Mon­te­ne­gro, Koso­vo und die Maghreb-Staaten.

Geld: GmbHs mit Bargeschäft müssen Kassensoftware updaten

GmbHs, die Bar­ge­schäf­te mit Regis­trier­kas­sen, Waa­gen mit Regis­trier­kas­sen­funk­ti­on oder mit Taxa­me­tern abrech­nen, müs­sen die ver­wen­de­te Software/Hardware spä­tes­tens bis zum 31.12.2016 an die neu­en Vor­schrif­ten zur Auf­be­wah­rung digi­ta­ler Daten anpas­sen (BMF-Schrei­ben vom 26.11.2010, IV A 4 – S 0316/08/10004–07). Dann läuft die bis­lang zuge­stan­de­ne Über­gangs­frist aus. Damit ist die Schon­zeit für die alten Kas­sen­sys­te­me, die bau­art­be­dingt die vom Finanz­amt gefor­der­ten Pflicht­auf­zeich­nun­gen nicht ermög­li­chen, abgelaufen.

Wir raten, sich früh­zei­tig mit dem Kas­sen­an­bie­ter in Ver­bin­dung zu set­zen und zu prü­fen, ob und inwie­weit die ver­wen­de­ten Sys­te­me bzw. die ein­ge­setz­te Soft­ware an die neu­en Vor­schrif­ten ange­passt wer­den kann. Rüs­ten Sie so recht­zei­tig um, so dass Sie die neu­en Vor­ga­ben spä­tes­tens ab dem 1.1.2017 erfül­len. Gehen Sie davon aus, dass die Finanz­be­hör­den ab die­sem Zeit­punkt stich­pro­ben­ar­ti­ge Kon­trol­len vor­neh­men wer­den und ggf. einen außer­or­dent­li­chen Prü­fungs­ter­min fest­set­zen wer­den inkl. Umsatz­v­er­pro­bun­gen und ent­spre­chen­den Steuerschätzungen.

Ihr Berater kann für Ihre GmbH bürgen – und den Verlust absetzen

Bürgt der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer Steu­er­be­ra­tungs-GmbH für einen sei­ner Man­dan­ten (z. B. für Ihre GmbH), kann er die Auf­wen­dun­gen dafür (Zin­sen für ein dem Man­dan­ten gewähr­tes Dar­le­hen, Ver­lust) als Wer­bungs­kos­ten bei sei­nen Ein­künf­ten aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit gel­tend machen (FG Müns­ter, Urteil vom 15.10.2015, 3 K 472/14 E).

Das Finanz­amt war aller­dings der Auf­fas­sung, dass der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer der Steu­er­be­ra­tungs-GmbH die Auf­wen­dun­gen ledig­lich als nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten auf sei­ne Betei­li­gung an sei­ner GmbH gel­tend machen kann. Das Finanz­ge­richt (FG) Müns­ter hat aus­drück­lich Revi­si­on zuge­las­sen. Es ist also damit zu rech­nen, dass der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) dazu erst noch abschlie­ßend Stel­lung neh­men wird. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

Amazon-Weiterempfehlungsfunktion taugt nicht für Werbezwecke

Nicht zuläs­sig ist es, nach mit der bei Ama­zon ange­bo­te­nen Wei­ter­emp­feh­lungs­ak­ti­on per E‑Mail wei­te­re Kon­tak­te zu bewer­ben, die kei­ne Zustim­mung zum Emp­fang ent­spre­chen­der Wer­be­bot­schaf­ten gege­ben haben (OLG Hamm, Urteil vom 9.7.2015, 4 U 59/14).

Wenn Sie über Ama­zon Pro­duk­te ver­kau­fen, soll­ten Sie dar­auf ach­ten, dass die von Ama­zon ange­bo­te­ne Wei­ter­emp­feh­lungs­op­ti­on deak­ti­viert bleibt. Ansons­ten haben Ihre Wett­be­wer­ber oder Ver­brau­cher­schüt­zer die Mög­lich­keit, Sie zu einer Unter­las­sung zu ver­pflich­ten, even­tu­ell auch mit den damit ver­bun­de­nen Kos­ten und Unan­nehm­lich­kei­ten für Ihre GmbH.

Kein Tabu für Geschäftsführer-Gehälter in kommunalen GmbHs

Die For­de­rung nach Trans­pa­renz der Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter von kom­mu­na­len GmbHs (vgl. Nr. 2/2016) zeigt flä­chen­de­ckend Wir­kung. So sind die Gehäl­ter der GmbHs mit städ­ti­scher Betei­li­gung in Frei­bur­g/­Ba­den-Würt­tem­berg ab sofort schwarz auf weis in der Badi­schen Zei­tung vom 27. Janu­ar 2016 nach­zu­le­sen. Dar­in wird nicht nur die Höhe des gezahl­ten Gehalts aus­ge­lobt. Dane­ben sind die betrof­fe­nen Geschäfts­füh­rer mit Kon­ter­fei abge­bil­det. Wie die Betrof­fe­nen die­se Öffent­lich­keit bewer­ten, ist der Ver­öf­fent­li­chung nicht zu ent­neh­men und war dem­entspre­chend auch kein Gegen­stand der Recherche.

Wir hal­ten das nicht für eine gute Idee. U. E. geht eine sol­che Öffent­lich­keit über das Trans­pa­renz­ge­bot hin­aus und ver­letzt die Pri­vat­sphä­re der Per­so­nen. Aus guten Grün­den ist in § 286 HGB Absatz 4 gere­gelt, dass die Gehäl­ter von nicht-bör­sen­no­tier­ten Akti­en­ge­sell­schaf­ten dann nicht ver­öf­fent­licht wer­den müs­sen, wenn sich dar­aus die an den ein­zel­nen Geschäfts­füh­rer gezahl­te Ver­gü­tung ablei­ten lässt – zum Schutz der Pri­vat­sphä­re und damit natür­lich auch zum Schutz der Per­son als poten­zi­el­les Ziel für Ein­bruch, Dieb­stahl oder Erpressung.

 

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

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