Themen heute: Führungs-Fähigkeiten beim Mitarbeitergespräch zeigen + Betriebsprüfung: Umsatz-Hinzuschätzungen werden immer dreister + Private Insolvenz: Informieren Sie umgehend Ihre Mit-Gesellschafter + Ausbildungskosten: neue Runde + Bei geringen Miet-Zahlungen keine Betriebsaufspaltung + Geschäftsführer privat: Handwerkerleistungen optimal bei der Steuer anrechnen + BISS …
6. KW 2012
Freitag, 10.2.2012
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
zu den Führungsaufgaben des Chefs gehört es, mit den Mitarbeitern Gespräche zu führen – sei es, um die Unternehmensziele zu kommunizieren, den Informationsaustausch vorzuleben oder in Konflikten zu vermitteln. So sollte es jedenfalls sein. Fakt ist, dass viele Chefs auf diese Aufgabe nicht gut vorbereitet sind oder dass sie ihre Fähigkeit zur Gesprächsführung falsch einschätzen. In der Praxis heißt das: Was gut gemeint als Mitarbeitergespräch beginnt, endet mit Missverständnissen oder Verärgerung.
In vielen mittelständischen Unternehmen sind die Geschäftsführer „Praktiker“. Sie erledigen ihre Aufgabe in erster Linie sachorientiert und haben in der Regel wenig Verständnis für breit angelegte Meetings oder ausufernde Einzelgespräche. Dabei genügt es bereits, die gröbsten Fehler im Mitarbeitergespräch zu vermeiden, um im Mitarbeitergespräch Führungsqualitäten zu zeigen:
Zeitmangel: Das Gespräch findet unter Zeitdruck und Hektik statt. Nehmen Sie sich genügend Zeit für ein Gespräch.
Überheblichkeit: Der Vorgesetzte tritt auf unnötige Weise überheblich auf. Achten Sie darauf, dass sich der Mitarbeiter in das Gespräch einbringen kann.
Unklare Anweisungen: Arbeitsaufträge werden nicht klar definiert und mitgeteilt. Holen Sie sich vom Mitarbeiter das Feedback dazu ein.
Fehlende Mitsprachemöglichkeit: Bei Änderungsentscheidungen hat der Mitarbeiter keine ausreichende Möglichkeit zur Mitsprache. Fragen Sie den Mitarbeiter nach seiner Meinung.
Falsche Form der Kritik: Auf einer unsachlichen Ebene werden nur negative Aspekte beleuchtet. Bleiben Sie immer sachlich, vermeiden Sie auch Ironie und Polemik (Quelle: Mentzel, Grotzfeld, Haub „Mitarbeitergespräche“, Haufe-Lexware).
Für die Praxis: Immer wichtiger wird auch die Fähigkeit des Chefs, im moderierten Team-Gespräch Projekte zu führen. Hier muss der Chef die Rolle des Moderators einnehmen. Dazu muss er das Gespräch der Gruppe steuern, ohne fachlich in das Gespräch einzusteigen. Ohne Übung und Erfahrung ist das nicht ganz einfach. Wenn Sie sich das als Chef selbst nicht zutrauen oder zumuten möchten, sollten Sie dazu einen externen Moderator einschalten. Das gilt auch für Abteilungs- und Projektleiter. Auch hier sollten Sie dafür sorgen, dass das Gesprächs- und Moderationstraining zu den regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen gehört.
Betriebsprüfung: Umsatz-Hinzuschätzungen werden immer dreister
Die Finanzbehörden gehen immer mehr dazu über, bei Betriebsprüfungen Umsätze nach einem Verprobungsverfahren nachträglich hochzurechnen. Dabei orientieren sich die Finanzbehörden an fiktiven Durchschnittsverbrauchseinheiten. Und zwar in immer mehr Branchen (Frisören, Gastronomie usw.), wir haben dazu bereits regelmäßig berichtet (vgl. zuletzt Volkelt-Brief Nr. 2/2012).
In einem neuesten Verfahren um die Zulässigkeit der Verprobungs-Schätzungen ging es jetzt um ein Taxi-Unternehmen. Dem Prüfer waren die angegebenen Kilometer-Zahlen zu gering. Er besorgte sich die Zahlen des TÜV und ermittelte daraus Durchschnittswerte für die Jahres-Kilometer-Fahrleistung. Anschließend rechnete der Prüfer die Kilometer für alle Fahrzeuge des Taxiunternehmens nach oben. Steuerfolge: Die Umsätze wurden nach oben korrigiert. Der Unternehmer musste saftig Umsatzsteuer und Gewinnsteuern nachzahlen. Und das Alles, ohne dass eine „tatsächliche Beweisführung“ erfolgte (FG Hamburg, Urteil vom 7.9.2010, 3 K 13/09).
Für die Praxis: Laut FG München muss der Prüfer auch allen substantiierten Behauptungen des Unternehmers zum Umsatz und zum Gewinnaufschlag nachgehen. Halten Sie eine entsprechende betriebswirtschaftliche Kalkulation bereit. Verlangen Sie, dass der Prüfer die Geschäfte nicht nur „vom Schreibtisch“ aus beurteilt, sondern dass er konkret vor Ort Umsätze, Preise und Mengen in Augenschein nimmt (so zuletzt FG München, Urteil vom 30.8.2011, 10 V 735/11)
Private Insolvenz: Informieren Sie unverzüglich Ihre Mit-Gesellschafter
Als Geschäftsführer einer GmbH können Sie jederzeit abberufen werden. Aber: Im Gesellschaftsvertrag kann vereinbart werden, dass ein wichtiger Grund vorliegen muss. Ob ein solcher vorliegt, ist rechtlich oft nur schwer zu beweisen und durchzusetzen. Das kann aber bereits der Fall sein, wenn der Geschäftsführer in ein privates Insolvenzverfahren kommt und die GmbH nicht darüber informiert ist (z. B. OLG Stuttgart, 14 U 50/05). Drohen der GmbH aus der Privat-Insolvenz Nachteile, kann somit eine sofortige Abberufung aus wichtigem Grund gerechtfertigt sein.
Beispiel: Der Geschäftsführer einer Vermögensverwaltenden GmbH kommt privat in Schwierigkeiten. U. U. ist davon auszugehen, dass der seriöse Ruf der GmbH Schaden nimmt. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass die private Insolvenz als Abberufungsgrund auch bei gerichtlicher Prüfung Bestand haben dürfte.
Für die Praxis: Für den Geschäfts¬führer, der von einer privaten Insolvenz betroffen ist, bedeutet das: Informieren Sie auf jeden Fall die Gesellschafter davon. Damit ist zumindest sichergestellt, dass Ihr Schweigen nicht zusätzlich als Vertrauensverlust gewertet werden kann. Achtung: Es ist durchaus üblich, dass im Gesellschaftsvertrag die private Insolvenz als wichtiger Grund zur sofortigen Abberufung aufgeführt ist. In diesem Fall sollten Sie Alles unternehmen, um die private Insolvenz zu vermeiden und so Ihre zukünftigen Einnahmen aus der Geschäftsführer-Tätigkeit sichern.
Neue Runde zur steuerlichen Anerkennung von Ausbildungskosten
Laut Finanzgericht (FG) Köln können Ausbildungskosten für eine berufliche Weiterbildung auch dann in voller Höhe als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, wenn zuvor eine betriebsinterne und keine staatlich anerkannte Erstausbildung absolviert wurde (FG Köln, Urteil vom 12.12.2011, 7 K 3147/08).
Für die Praxis: Damit ist für die rechtliche Auseinandersetzung um die steuerliche Anerkennung von Ausbildungskosten die nächste Runde eingeläutet. Auch in diesem Urteil (Ausbildung vom Steward zum Co-Piloten) wurden die Ausbildungskosten in voller Höhe steuerlich anerkannt. Gegen Steuerbescheide, in denen Sie Ausbildungskosten nicht in voller Höhe angegeben haben oder in denen Ausbildungskosten für eine Erstausbildung (Studium, aber eventuell auch: Auslandsaufenthalt des Nachfolgers) nicht anerkennt wurden, sollten Sie unbedingt Einspruch einlegen. Verweisen Sie dabei auf das anhängige Verfahren vor dem FG Baden-Württemberg. Aktenzeichen des Verfahrens: 10 K 4245/11.
Bei geringem Umsatz aus der Betriebs-GmbH darf das FA keine Betriebsaufspaltung unterstellen
Liegt der Umsatz der Vermögensverwaltenden GbR aus den Mieteinnahmen der Betriebs-GmbH unter 5 % der Gesamteinkünfte, darf das Finanzamt nicht einfach eine Betriebsaufspaltung unterstellen und damit alle Einkünfte der Vermögensverwaltenden GbR als gewerbesteuerpflichtig klassifizieren (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.8.2011, 5 K 38/08).
Für die Praxis: Das Urteil entspricht der bisher von den Finanzgerichten vorgegebenen Rechtslage (so auch FG Münster, Urteil vom 19.6.2008, 8 K 4272/06 G). Dennoch: Die Finanzbehörden werden diese Rechtslage nicht anerkennen. Sie haben Revision gegen dieses Urteil eingelegt. Das Verfahren ist anhängig beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen: IV R 54/11).
Geschäftsführer privat – Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen
Wenn Sie für Ihren Privathaushalt Handwerker beauftragen, können Sie einen Teil der Ausgaben bei der Steuer verrechnen (§ 35a Abs. 4 EStG). Wichtig: Abzugsfähig ist nur der Teil der Kosten, die für Tätigkeiten des Handwerkers im Haushalt des Steuerpflichtigen entstanden sind. Nicht möglich ist es, den Teil der Kosten abzuziehen, der in der Werkstatt des Handwerksbetriebes erbracht wurde. Das ist z. B. der Fall beim Fertigbau von Einbaumöbeln für ein Schafzimmer (FG München, Urteil vom 24.10.2011, 7 K 2544/09).
Für die Praxis: Der Wortlaut des Gesetzes ist insofern eindeutig. Die Leistung muss im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Dazu gehört die Wohnung, das Haus, aber auch Zubehörräume und der Garten. Hier wäre zu prüfen, inwieweit der Handwerker solche Vorarbeiten in den Bereich des Haushalts des Steuerpflichtigen verlegen kann.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief
BISS – die Wirtschafts-Satire > Zeitkauf .…