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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 06/2012

The­men heu­te: Füh­rungs-Fähig­kei­ten beim Mit­ar­bei­ter­ge­spräch zei­gen + Betriebs­prü­fung: Umsatz-Hin­zu­schät­zun­gen wer­den immer dreis­ter + Pri­va­te Insol­venz: Infor­mie­ren Sie umge­hend Ihre Mit-Gesell­schaf­ter + Aus­bil­dungs­kos­ten: neue Run­de + Bei gerin­gen Miet-Zah­lun­gen kei­ne Betriebs­auf­spal­tung + Geschäfts­füh­rer pri­vat: Hand­wer­kerleis­tun­gen opti­mal bei der Steu­er anrech­nen + BISS

 

6. KW 2012
Frei­tag, 10.2.2012

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

zu den Füh­rungs­auf­ga­ben des Chefs gehört es, mit den Mit­ar­bei­tern Gesprä­che zu füh­ren – sei es, um die Unter­neh­mens­zie­le zu kom­mu­ni­zie­ren, den Infor­ma­ti­ons­aus­tausch vor­zu­le­ben oder in Kon­flik­ten zu ver­mit­teln. So soll­te es jeden­falls sein. Fakt ist, dass vie­le Chefs auf die­se Auf­ga­be nicht gut vor­be­rei­tet sind oder dass sie ihre Fähig­keit zur Gesprächs­füh­rung falsch ein­schät­zen. In der Pra­xis heißt das: Was gut gemeint als Mit­ar­bei­ter­ge­spräch beginnt, endet mit Miss­ver­ständ­nis­sen oder Verärgerung.

In vie­len mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men sind die Geschäfts­füh­rer „Prak­ti­ker“. Sie erle­di­gen ihre Auf­ga­be in ers­ter Linie sach­ori­en­tiert und haben in der Regel wenig Ver­ständ­nis für breit ange­leg­te Mee­tings oder aus­ufern­de Ein­zel­ge­sprä­che. Dabei genügt es bereits, die gröbs­ten Feh­ler im Mit­ar­bei­ter­ge­spräch zu ver­mei­den, um im Mit­ar­bei­ter­ge­spräch Füh­rungs­qua­li­tä­ten zu zeigen:

 Zeit­man­gel: Das Gespräch fin­det unter Zeit­druck und Hek­tik statt. Neh­men Sie sich genü­gend Zeit für ein Gespräch.

 Über­heb­lich­keit: Der Vor­ge­setz­te tritt auf unnö­ti­ge Wei­se über­heb­lich auf. Ach­ten Sie dar­auf, dass sich der Mit­ar­bei­ter in das Gespräch ein­brin­gen kann.

 Unkla­re Anwei­sun­gen: Arbeits­auf­trä­ge wer­den nicht klar defi­niert und mit­ge­teilt. Holen Sie sich vom Mit­ar­bei­ter das Feed­back dazu ein.

 Feh­len­de Mit­spra­che­mög­lich­keit: Bei Ände­rungs­ent­schei­dun­gen hat der Mit­ar­bei­ter kei­ne aus­rei­chen­de Mög­lich­keit zur Mit­spra­che. Fra­gen Sie den Mit­ar­bei­ter nach sei­ner Meinung.

 Fal­sche Form der Kri­tik: Auf einer unsach­li­chen Ebe­ne wer­den nur nega­ti­ve Aspek­te beleuch­tet. Blei­ben Sie immer sach­lich, ver­mei­den Sie auch Iro­nie und Pole­mik (Quel­le: Ment­zel, Grotz­feld, Haub „Mit­ar­bei­ter­ge­sprä­che“, Hau­fe-Lex­wa­re).

Für die Pra­xis: Immer wich­ti­ger wird auch die Fähig­keit des Chefs, im mode­rier­ten Team-Gespräch Pro­jek­te zu füh­ren. Hier muss der Chef die Rol­le des Mode­ra­tors ein­neh­men. Dazu muss er das Gespräch der Grup­pe steu­ern, ohne fach­lich in das Gespräch ein­zu­stei­gen. Ohne Übung und Erfah­rung ist das nicht ganz ein­fach. Wenn Sie sich das als Chef selbst nicht zutrau­en oder zumu­ten möch­ten, soll­ten Sie dazu einen exter­nen Mode­ra­tor ein­schal­ten. Das gilt auch für Abtei­lungs- und Pro­jekt­lei­ter. Auch hier soll­ten Sie dafür sor­gen, dass das Gesprächs- und Mode­ra­ti­ons­trai­ning zu den regel­mä­ßi­gen Wei­ter­bil­dungs­maß­nah­men gehört.

Betriebsprüfung: Umsatz-Hinzuschätzungen werden immer dreister

Die Finanz­be­hör­den gehen immer mehr dazu über, bei Betriebs­prü­fun­gen Umsät­ze nach einem Ver­pro­bungs­ver­fah­ren nach­träg­lich hoch­zu­rech­nen. Dabei ori­en­tie­ren sich die Finanz­be­hör­den an fik­ti­ven Durch­schnitts­ver­brauchs­ein­hei­ten. Und zwar in immer mehr Bran­chen (Fri­sö­ren, Gas­tro­no­mie usw.), wir haben dazu bereits regel­mä­ßig berich­tet (vgl. zuletzt Vol­kelt-Brief Nr. 2/2012).

In einem neu­es­ten Ver­fah­ren um die Zuläs­sig­keit der Ver­pro­bungs-Schät­zun­gen ging es jetzt um ein Taxi-Unter­neh­men. Dem Prü­fer waren die ange­ge­be­nen Kilo­me­ter-Zah­len zu gering. Er besorg­te sich die Zah­len des TÜV und ermit­tel­te dar­aus Durch­schnitts­wer­te für die Jah­res-Kilo­me­ter-Fahr­leis­tung. Anschlie­ßend rech­ne­te der Prü­fer die Kilo­me­ter für alle Fahr­zeu­ge des Taxi­un­ter­neh­mens nach oben. Steu­er­fol­ge: Die Umsät­ze wur­den nach oben kor­ri­giert. Der Unter­neh­mer muss­te saf­tig Umsatz­steu­er und Gewinn­steu­ern nach­zah­len. Und das Alles, ohne dass eine „tat­säch­li­che Beweis­füh­rung“ erfolg­te (FG Ham­burg, Urteil vom 7.9.2010, 3 K 13/09).

Für die Pra­xis: Laut FG Mün­chen muss der Prü­fer auch allen sub­stan­ti­ier­ten Behaup­tun­gen des Unter­neh­mers zum Umsatz und zum Gewinn­auf­schlag nach­ge­hen. Hal­ten Sie eine ent­spre­chen­de betriebs­wirt­schaft­li­che Kal­ku­la­ti­on bereit. Ver­lan­gen Sie, dass der Prü­fer die Geschäf­te nicht nur „vom Schreib­tisch“ aus beur­teilt, son­dern dass er kon­kret vor Ort Umsät­ze, Prei­se und Men­gen in Augen­schein nimmt (so zuletzt FG Mün­chen, Urteil vom 30.8.2011, 10 V 735/11)

Private Insolvenz: Informieren Sie unverzüglich Ihre Mit-Gesellschafter

Als Geschäfts­füh­rer einer GmbH kön­nen Sie jeder­zeit abbe­ru­fen wer­den. Aber: Im Gesell­schafts­ver­trag kann ver­ein­bart wer­den, dass ein wich­ti­ger Grund vor­lie­gen muss. Ob ein sol­cher vor­liegt, ist recht­lich oft nur schwer zu bewei­sen und durch­zu­set­zen. Das kann aber bereits der Fall sein, wenn der Geschäfts­füh­rer in ein pri­va­tes Insol­venz­ver­fah­ren kommt und die GmbH nicht dar­über infor­miert ist (z. B. OLG Stutt­gart, 14 U 50/05). Dro­hen der GmbH aus der Pri­vat-Insol­venz Nach­tei­le, kann somit eine sofor­ti­ge Abbe­ru­fung aus wich­ti­gem Grund gerecht­fer­tigt sein.

Bei­spiel: Der Geschäfts­füh­rer einer Ver­mö­gens­ver­wal­ten­den GmbH kommt pri­vat in Schwie­rig­kei­ten. U. U. ist davon aus­zu­ge­hen, dass der seriö­se Ruf der GmbH Scha­den nimmt. In die­sem Fall ist davon aus­zu­ge­hen, dass die pri­va­te Insol­venz als Abbe­ru­fungs­grund auch bei gericht­li­cher Prü­fung Bestand haben dürfte.

Für die Pra­xis: Für den Geschäfts¬führer, der von einer pri­va­ten Insol­venz betrof­fen ist, bedeu­tet das: Infor­mie­ren Sie auf jeden Fall die Gesell­schaf­ter davon. Damit ist zumin­dest sicher­ge­stellt, dass Ihr Schwei­gen nicht zusätz­lich als Ver­trau­ens­ver­lust gewer­tet wer­den kann. Ach­tung: Es ist durch­aus üblich, dass im Gesell­schafts­ver­trag die pri­va­te Insol­venz als wich­ti­ger Grund zur sofor­ti­gen Abbe­ru­fung auf­ge­führt ist. In die­sem Fall soll­ten Sie Alles unter­neh­men, um die pri­va­te Insol­venz zu ver­mei­den und so Ihre zukünf­ti­gen Ein­nah­men aus der Geschäfts­füh­rer-Tätig­keit sichern.

Neue Runde zur steuerlichen Anerkennung von Ausbildungskosten

Laut Finanz­ge­richt (FG) Köln kön­nen Aus­bil­dungs­kos­ten für eine beruf­li­che Wei­ter­bil­dung auch dann in vol­ler Höhe als Wer­bungs­kos­ten steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den, wenn zuvor eine betriebs­in­ter­ne und kei­ne staat­lich aner­kann­te Erst­aus­bil­dung absol­viert wur­de (FG Köln, Urteil vom 12.12.2011, 7 K 3147/08).

Für die Pra­xis: Damit ist für die recht­li­che Aus­ein­an­der­set­zung um die steu­er­li­che Aner­ken­nung von Aus­bil­dungs­kos­ten die nächs­te Run­de ein­ge­läu­tet. Auch in die­sem Urteil (Aus­bil­dung vom Ste­ward zum Co-Pilo­ten) wur­den die Aus­bil­dungs­kos­ten in vol­ler Höhe steu­er­lich aner­kannt. Gegen Steu­er­be­schei­de, in denen Sie Aus­bil­dungs­kos­ten nicht in vol­ler Höhe ange­ge­ben haben oder in denen Aus­bil­dungs­kos­ten für eine Erst­aus­bil­dung (Stu­di­um, aber even­tu­ell auch: Aus­lands­auf­ent­halt des Nach­fol­gers) nicht aner­kennt wur­den, soll­ten Sie unbe­dingt Ein­spruch ein­le­gen. Ver­wei­sen Sie dabei auf das anhän­gi­ge Ver­fah­ren vor dem FG Baden-Würt­tem­berg. Akten­zei­chen des Ver­fah­rens: 10 K 4245/11.

Bei geringem Umsatz aus der Betriebs-GmbH darf das FA keine Betriebsaufspaltung unterstellen

Liegt der Umsatz der Ver­mö­gens­ver­wal­ten­den GbR aus den Miet­ein­nah­men der Betriebs-GmbH unter 5 % der Gesamt­ein­künf­te, darf das Finanz­amt nicht ein­fach eine Betriebs­auf­spal­tung unter­stel­len und damit alle Ein­künf­te der Ver­mö­gens­ver­wal­ten­den GbR als gewer­be­steu­er­pflich­tig klas­si­fi­zie­ren (FG Schles­wig-Hol­stein, Urteil vom 25.8.2011, 5 K 38/08).

Für die Pra­xis: Das Urteil ent­spricht der bis­her von den Finanz­ge­rich­ten vor­ge­ge­be­nen Rechts­la­ge (so auch FG Müns­ter, Urteil vom 19.6.2008, 8 K 4272/06 G). Den­noch: Die Finanz­be­hör­den wer­den die­se Rechts­la­ge nicht aner­ken­nen. Sie haben Revi­si­on gegen die­ses Urteil ein­ge­legt. Das Ver­fah­ren ist anhän­gig beim Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) unter dem Akten­zei­chen: IV R 54/11).

Geschäftsführer privat – Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen

Wenn Sie für Ihren Pri­vat­haus­halt Hand­wer­ker beauf­tra­gen, kön­nen Sie einen Teil der Aus­ga­ben bei der Steu­er ver­rech­nen (§ 35a Abs. 4 EStG). Wich­tig: Abzugs­fä­hig ist nur der Teil der Kos­ten, die für Tätig­kei­ten des Hand­wer­kers im Haus­halt des Steu­er­pflich­ti­gen ent­stan­den sind. Nicht mög­lich ist es, den Teil der Kos­ten abzu­zie­hen, der in der Werk­statt des Hand­werks­be­trie­bes erbracht wur­de. Das ist z. B. der Fall beim Fer­tig­bau von Ein­bau­mö­beln für ein Schaf­zim­mer (FG Mün­chen, Urteil vom 24.10.2011, 7 K 2544/09).

Für die Pra­xis: Der Wort­laut des Geset­zes ist inso­fern ein­deu­tig. Die Leis­tung muss im Haus­halt des Steu­er­pflich­ti­gen erbracht wer­den. Dazu gehört die Woh­nung, das Haus, aber auch Zube­hör­räu­me und der Gar­ten. Hier wäre zu prü­fen, inwie­weit der Hand­wer­ker sol­che Vor­ar­bei­ten in den Bereich des Haus­halts des Steu­er­pflich­ti­gen ver­le­gen kann.

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Vol­kelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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