Themen heute: Geschäftsführer klagen über zunehmende Kontrollen und Gängeleien + Steuer-Anmeldungen: Viele Probleme nach Online-Umstellung – was tun? + BGH-aktuell: Wieder neues Urteil zur Geschäftsführer-Haftung + GmbH-Recht: Leiter der Gesellschafterversammlung hat privilegiertes Stimmrecht + D & O: Geschäftsführer muss Wechsel der Gesellschafter melden + Aufsichtsrat der kommunalen GmbH kann abberufen werden + Recht: Keine Eintragung des neuen Geschäftsführers bei ungeklärtem Rechtsstreitigkeiten + BISS …
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
25% weniger Bürokratie hatte die Koalition versprochen. Aus Sicht eines Geschäftsführers fällt das Ergebnis kurz vor Ablauf der Legislaturperiode eher ernüchternd aus. Viele Vorhaben sind liegen geblieben oder vertagt – etwa Unternehmenssteuer, Erbschaftssteuer, Aufbewahrungsfristen, Umsatzsteuerreform, elektronische Steuererklärungen. Viele Geschäftsführer klagen darüber, dass die hoheitliche Prüfungs- und Gängelungs-Mentalität weiter zugenommen hat. Und zwar in allen Bereichen: Bei der Steuerprüfung, bei Vor-Ort-Kontrollen durch den Zoll, die Gewerbeaufsicht oder durch die Kartellbehörden oder den Wirtschaftskontrolldienst (WKD).
Für die Praxis: Kleine Unternehmen haben in der Praxis schlechte Karten. Hier wird besonders auf die Finger geschaut, nach Standard geprüft und wenig Rücksicht auf betriebliche Besonderheiten genommen. Dagegen ist kein Kraut gewachsen. Melden Sie offensichtliche Anmaßungen, Übergriffe und Verstöße konsequent an die Rechtsabteilung der IHK, HK und an den Branchenverband.
Steuer-Anmeldungen: Viele Probleme nach Online-Umstellung – was tun?
Spätestens zum 10.1.2013 mussten GmbHs/UGs USt-und Lohnsteuer-Voranmeldungen für das 4. Quartal 2012/Dezember 2012 einreichen. Sonst drohen Verzugszinsen. ACHTUNG: Bei vielen kleinen Unternehmen mit einfacher IT sind Probleme vorprogrammiert – selbst dann, wenn die Anmeldung zur Authentifizierung korrekt durchgeführt wurde. Was tun? Wurde die Voranmeldung bisher mit dem üblichen Elster-Formular abgewickelt, können Sie damit auch noch weiterhin Ihre LSt- und USt-Voranmeldung im nicht zertifizierten Verfahren durchführen. Die Finanzbehörden räumen eine Übergangsfrist bis zum 31.08.2013 ein. Im Einzelnen gilt:
- GmbHs/UGs, die sich bisher noch nicht zum elektronischen Zertifizierungsverfahren bei Elster Online angemeldet haben, sollten eine Registrierung unverzüglich nachholen > https://www.elsteronline.de/eportal/eop/auth/Registrierung.tax.
- GmbHs/UGs, die sich zwar angemeldet haben, aber keinen Zugriff erhalten (z. B. wegen veralteter Java-Version) sollten zusammen mit dem IT-ler prüfen, wo bei der Software nachgerüstet werden muss. Vermerken Sie sich das auf der todo-Liste für die nächste IT-Runde.
- Klappt der Zugriff auf das ePortal von Elster > mein Konto > sollten Sie ab sofort nur noch die dort angebotenen Formulare verwenden.
BGH-aktuell: Wieder neues Urteil zur Geschäftsführer-Haftung
Der Geschäftsführer einer Wertpapierhandelsbank-GmbH sollte privat in die Haftung genommen werden, weil seine Bank für sog. Garantieversprechen gegenüber ihren Anlegern keine ausreichenden Rückstellungen gebildet hatte. Das Amts- bzw. in zweiter Instanz das Landgericht bestätigten zunächst die Haftung des Geschäftsführers. Begründung: Zwar hatte die GmbH für diesen Fall eine Rückstellung ausgewiesen. Diese Rückstellung deckte aber nicht den Totalverlust und ist damit nicht in ausreichender Höhe gebildet worden. Anders sieht das jetzt aber der BGH. Er verlangt nicht, dass die Rückstellung das gesamte mögliche Garantierisiko abdeckt. Es genügt, wenn die Rückstellung nach handelsrechtlichen und betriebswirtschaftlich Maßstäben bzw. in der üblichen Höhe ausgewiesen wird (BGH, Urteil vom 20.11.2012, VI ZR 268/11).
Für die Praxis: Das Urteil ist wichtig für Geschäftsführer aller Branchen. Und zwar dann, wenn für die laufenden Geschäfte Garantie-Rückstellungen (§ 249 HGB)gebildet werden müssen. Das ist der Fall, wenn nach dem Maßstab des sorgfältigen Geschäftsmannes mit Nachforderungen aus einem Geschäft gerechnet werden muss (z. B. erfahrungsgemäß für Bauleistungen oder bei Ausschusslieferungen). Für diese Fälle sollten Sie die Rückstellungen in handelsrechtlich üblicher Höhe einstellen. Ansonsten kann es passieren, dass Sie – im Falle einer Insolvenz der GmbH – auch noch Jahre später privat in die Haftung genommen werden können.
Leiter der Gesellschafterversammlung hat privilegiertes Stimmrecht
In der Gesellschafterversammlung von GmbHs mit mehreren Gesellschaftern ist es ratsam, die Versammlung „unter Leitung“ zu stellen. Z. B., wenn viele TOPs besprochen werden müssen und es auf eine fehlerfreie Beschlussfassung ankommt. Im GmbHG selbst ist ein Versammlungsleiter nicht vorgesehen. Dabei können die Gesellschaftern einen Gesellschafter, einen Geschäftsführer oder einen außen stehenden Dritten (Hausanwalt, Steuerberater) zum Versammlungsleiter bestimmen. Dazu genügt ein Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit. Kommt es auf der Versammlung zu Meinungsverschiedenheiten um den Ablauf (z. B. Antrag auf Ende de Debatte und Beschlussfassung, Vertagen von TOPs), gelten auch ohne gesetzliche Vorgaben bestimmte Spielregeln. Laut Rechtsprechung müssen Sie beachten (OLG Thüringen, Urteil vom 25.4.2012, 2 U 520/11):
- Der die Versammlung leitende Gesellschafter hat ein Stimmrecht zu allen Beschlussgegenständen.
- Das gilt auch für Abstimmungen über die Versammlungsleitung, also z. B. über seine Abwahl als Versammlungsleiter oder über bestimmte Maßnahmen, die er als Versammlungsleiter zur Beschlusssache macht (Abstimmungsverfahren, Vertagung).
Für die Praxis: Der Versammlungsleiter muss Spielregeln einhalten. Überschreitet er seine Kompetenzen (z. B. eigenhändige Festlegung neuer, in der Ladung nicht vorgesehener Tagesordnungspunkte), kann er aus „wichtigem Grund“ abberufen werden. Liegt ein wichtiger Grund vor, heißt das, dass er selbst kein Stimmrecht hat. Als Versammlungsleiter sind Sie also gut beraten, sich exakt an die Vorgaben einer Geschäftsordnung zu halten bzw. sich an die für den Ablauf von offiziellen Versammlungen geltenden Verfahrensvorgaben zu halten.
D & O: Geschäftsführer muss Wechsel der Gesellschafter melden
Die komplexen Anforderungen an Geschäftsführer und das damit verbundene steigende Haftungsrisiko wird immer mehr auch von mittelständischen GmbHs abgesichert. Sie schließen für die Geschäftsführer eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D & O – Police) ab. Damit ist sichergestellt, dass der GmbH aus Fehlentscheidungen der Geschäftsführer kein Schaden entsteht (außer: grobe Fahrlässigkeit oder aus vorsätzlicher Handlung). Nach zuletzt steigenden Versicherungsschäden aus Manager-Haftungsfällen begrenzen die Versicherer ihre Risiken. Z. B.: In der Police wird eine Klausel zur Anzeigepflicht bei einem „Kontrollwechsel“ im Unternehmen verlangt. Im Klartext: Wird die GmbH verkauft, findet ein anzeigepflichtiger Kontrollwechsel statt. Unterlässt der Geschäftsführer die Meldung an seine D & O, verliert er den Versicherungsschutz.
Für die Praxis: Laut Rechtsprechung des BGH besteht eine solche Anzeigepflicht nur, wenn mit dem Eigentümerwechsel tatsächlich eine Risikoerhöhung für den Versicherer eintritt (BGH, Urteil vom 12.9.2012, IV ZR 171/11). Ist aber eine solche Anzeigepflicht ausdrücklich für jeden Fall des Kontrollwechsels vorgesehen, gilt das auch so wie vereinbart. Als Geschäftsführer sind Sie also gut beraten, wenn Sie bei einem Eigentümerwechsel die Vorgaben in Ihrer D & O- Police prüfen und im Zweifel den Wechsel an die Versicherung melden.
Aufsichtsrat der kommunalen GmbH kann abberufen werden
Ist im Gesellschaftsvertrag der GmbH festgelegt, dass die Amtszeit des Aufsichtsrats mit der Wahlperiode endet, heißt das nicht, dass der Aufsichtsrat nicht zwischenzeitlich abberufen werden kann (Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 29.11.2012, 1 B 191/12).
Für die Praxis: Im Urteilsfall erfolgte die Abberufung aufgrund kommunalrechtlicher Vorschriften. Diese haben Vorrang vor dem Gesellschaftsvertrag. Unabhängig davon ist eine Abberufung des Aufsichtsrats aus wichtigem Grund jederzeit möglich und auch nicht durch Bestimmung im Gesellschaftsvertrag zu verhindern. Der Aufsichtsrat hatte die Fraktion gewechselt und wurde daraufhin vom zuständigen Ausschuss abberufen.
Keine Eintragung des neuen Geschäftsführers bei ungeklärtem Rechtsstreitigkeiten
Ist ungeklärt, ob der Beschluss zur Abberufung/Berufung des in einer Zweipersonen-GmbH auf der Grundlage eines korrekten Gesellschafterbeschlusses zustande gekommen ist, ist das Registergericht befugt, eine entsprechende Eintragung abzulehnen (OLG Zweibrücken, Urteil vom 30.8.2012, 3 W 108/12).
Für die Praxis: In der Regel kann das nur nach gerichtlicher Prüfung beurteilt werden. Als betroffener Geschäftsführer sollten Sie sich bei ungeklärten Rechtsverhältnissen an den offiziellen Eintragungen im Registergericht orientieren. Solange Sie dort als Geschäftsführer geführt werden, müssen Sie auch die Geschäftsführer-Pflichten wahrnehmen (z. B. Steuerpflichten, Abführen von Sozialbeiträgen).
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief
BISS Die Wirtschafts-Satire > „Leihstimmen“ > https://www.gmbh-gf.de/biss/Leihstimmen