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Volkelt-Briefe

D & O: Geschäftsführer muss Wechsel der Gesellschafter melden

Die kom­ple­xen Anfor­de­run­gen an Geschäfts­füh­rer und das damit ver­bun­de­ne stei­gen­de Haf­tungs­ri­si­ko wird immer mehr auch von mit­tel­stän­di­schen GmbHs abge­si­chert. Sie schlie­ßen für die Geschäfts­füh­rer eine Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung (D & O – Poli­ce) ab. Damit ist sichergestellt, …

dass der GmbH aus Fehl­ent­schei­dun­gen der Geschäfts­füh­rer kein Scha­den ent­steht (außer: gro­be Fahr­läs­sig­keit oder aus vor­sätz­li­cher Hand­lung). Nach zuletzt stei­gen­den Ver­si­che­rungs­schä­den aus Mana­ger-Haf­tungs­fäl­len begren­zen die Ver­si­che­rer ihre Risi­ken. Z. B.: In der Poli­ce wird eine Klau­sel zur Anzei­ge­pflicht bei einem „Kon­troll­wech­sel“ im Unter­neh­men ver­langt. Im Klar­text: Wird die GmbH ver­kauft, fin­det ein anzei­ge­pflich­ti­ger Kon­troll­wech­sel statt. Unter­lässt der Geschäfts­füh­rer die Mel­dung an sei­ne D & O, ver­liert er den Versicherungsschutz.

Für die Pra­xis: Laut Recht­spre­chung des BGH besteht eine sol­che Anzei­ge­pflicht nur, wenn mit dem Eigen­tü­mer­wech­sel tat­säch­lich eine Risi­ko­er­hö­hung für den Ver­si­che­rer ein­tritt (BGH, Urteil vom 12.9.2012, IV ZR 171/11). Ist aber eine sol­che Anzei­ge­pflicht aus­drück­lich für jeden Fall des Kon­troll­wech­sels vor­ge­se­hen, gilt das auch so wie ver­ein­bart. Als Geschäfts­füh­rer sind Sie also gut bera­ten, wenn Sie bei einem Eigen­tü­mer­wech­sel die Vor­ga­ben in Ihrer D & O- Poli­ce prü­fen und im Zwei­fel den Wech­sel an die Ver­si­che­rung melden.

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