Kurz + präzise: Vertragsrecht – Abwicklung von Angeboten per E‑Mail – auch „Anhänge” gehören dazu *
Verständigen Sie sich mit Ihren Geschäftspartnern darauf, Angebote, Preise und sonstige Konditionen per E‑Mail zu abzusprechen, sollten Sie ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle zur Kenntnis nehmen.
Aus dem Urteil: „Fordert der Auftraggeber den Auftragnehmer per E‑Mail zur Abgabe eines Angebots auf und gibt der Auftragnehmer daraufhin vorbehaltlos ein Angebot ab, werden sämtliche Unterlagen Vertragsbestandteil, die der E‑Mail des Auftraggebers als Anlage beigefügt waren” (OLG Celle, Urteil v. 7.4.2020, 4 U 141/19).
Sie sind also gut beraten, alle im Zusammenhang mit einem Angebot übersandten Anhänge und deren Inhalt tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Oft werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) angehängt – diese sind dann automatisch Vertragsbestandteil.