Jedem der GmbH-Gesellschafter steht das Auskunfts- und Einsichtsrecht in alle Angelegenheiten der GmbH zu (§ 51a GmbH-Gesetz) – wir berichten dazu regelmäßig über Streitpunkte um die Ausübung, so zuletzt zum Umfang des Auskunfts- und Einsichtsrechts (vgl. Nr. 7/2017). Der Gesellschafter kann dieses Recht per gerichtlicher Verfügung durchsetzen.
Vorsicht: .. Alleine die unberechtigte Verweigerung von Auskunft und Einsicht durch den Geschäftsführer gegenüber dem Gesellschafter kann eine fristlose Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages rechtfertigen (so zuletzt OLG Frankfurt Urteil vom 24.11.1992, 5 U 67/90).
Beispiel: Die Allein-Gesellschafterin einer GmbH verlangte Auskunft darüber, welchen Weg in bar abgehobene Rückvergütungszahlungen an die Kunden genommen hätten. Auf die Verweigerung der Auskunft durch den Geschäftsführer reagiert die Gesellschafterin mit dem Hinweis, dass damit der Bestand des Dienstverhältnisses gefährdet sei. Das Gericht wertete dies als Abmahnung, auch wenn dies nicht ausdrücklich so benannt wird. Anschließend kündigt die Gesellschafterin dem Geschäftsführer fristlos. Das Gericht bestätigte die Kündigung.