Verkauft die GmbH einen eigenen Anteil oder einer der Gesellschafter einen GmbH-Anteil an einen Arbeitnehmer der GmbH, handelt es sich lauf Finanzbehörden um einen lohnsteuerpflichtigen Vorgang, wenn dafür ein unangemessen niedriger Kaufpreis vereinbart wird. Das ist laut Bundesfinanzhof (BFH) der Fall, wenn der GmbH-Anteil unter dem Gemeinen Wert veräußert wird. Dazu heißt es im Urteil des BFH: „In derartigen Fällen handelt es sich in der Regel nicht um eine Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, da ein Einfluss des Arbeitsverhältnisses auf die Verkaufsmodalitäten jedenfalls nahe liegt” (BFH, Urteil v. 15.3.2018, VI R 8/16).
Der Bundesfinanzhof lässt aber eine Bewertung mindestens zum Gemeinen Wert zu. Kann der nicht aus vorhergehenden Verkäufen abgeleitet werden, ist das Finanzamt verpflichtet, nach dem Ertragswertverfahren zu bewerten oder ein Sachverständigengutachten zur korrekten Bewertung einzuholen. Nur wenn nach einer solchen objektiven Bewertung ein unangemessener Kaufpreisnachlass zu belegen ist, darf das Finanzamt in Höhe des Preisvorteils zusätzlich Lohnsteuer erheben. Wollen Sie einen Mitarbeiter an der GmbH beteiligen – z. B. um ihn längerfristig zu binden – sollten Sie diesen Lohnsteuer-Effekt berücksichtigen – damit es später keine Steuer-Nachzahlungen gibt.