Die Verpfändung eines GmbH-Geschäftsanteils oder eines Teils des Geschäftsanteils ist zulässig (§§ 1273 ff. BGB). Die Verpfändung ist mit notariell beurkundetem Vertrag zu bestellen (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Die mündliche oder schriftliche Verpflichtung zur Verpfändung kann im Klageweg formrichtig durchgesetzt werden.
Für eine Verpfändung sind die Vorschriften des Gesellschaftsvertrages zu beachten. Diese kann ausgeschlossen werden oder der Zustimmung der Gesellschafter unterliegen. Die Verpfändung ist auch ohne Anzeige oder Meldung an die GmbH wirksam. Dies kann jedoch per Gesellschaftsvertrag als Wirksamkeitsvoraussetzung verlangt werden. Die Mitgliedschaftsrechte bleiben beim Verpfänder. Der Pfandgläubiger hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Gesellschafterstellung des Verpfänders, soweit dies nicht ausdrücklich anders vereinbart wird. Der Verpfänder kann das Gewinnbezugsrecht und die Verwaltungsrechte auf den Pfandgläubiger übertragen, jedoch nicht unwiderruflich. Ist das Gewinnbezugsrecht übertragen, muss die GmbH den Gewinn an den Pfandgläubiger auszahlen, sofern dieser eine Meldung über die Pfändung vorliegt.