Die Finanzämter prüfen zur Zeit, ob sog. Spardosen-GmbHs als Finanzunternehmen voll besteuert werden > Unsere TIPPs
Nicht wenige Privatanleger mit größerem Depot verwalten ihre Anlagen über eine sog. Spardosen-GmbH. Vorteil: Aktienverkäufe und Dividenden aus diesen Anlagen bleiben – weil in einem Betriebsvermögen gehalten – nahezu steuerfrei. Lediglich 5% der Gewinnausschüttungen oder vom Kursgewinn werden von der Steuer erfasst. Es gilt das sog. Betriebsausgabenabzugsverbot. Einziger Steuer-Nachteil: Für Dividenden und Kursgewinne muss Gewerbesteuer gezahlt werden – die liegt mit 14% aber deutlich unter dem Satz der Abgeltungssteuer (25%).
Vorsicht: Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) entfällt dieser Steuervorteil komplett, wenn die GmbH nicht als Vermögen verwaltend, sondern als Finanzunternehmen eingestuft wird. Entscheidendes Kriterium für die Einstufung ist u. a., wie die GmbH den Wertpapierbestand verbucht. Wird das Depot z. B. im Umlaufvermögen ausgewiesen, ist das laut Finanzbehörden ein Hinweis darauf, dass mit den Wertpapieren regelmäßig gehandelt wird. Das spricht für die Einstufung der GmbH als Finanzunternehmen (BFH, Beschluss vom 4.12.2010, I B 82/10).
Für die Praxis: Besser ist es, Wertpapiere und Beteiligungen im Anlagevermögen auszuweisen. Das spricht dafür, dass die Anlagen nicht häufig und regelmäßig verkauft werden sollen, sondern dauerhaft dem Geschäftsbetrieb der Vermögen verwaltenden GmbH dienen sollen. Wer ganz sicher gehen will, dass seine GmbH nicht als Finanzunternehmen eingestuft wird, sollte für Wertpapiere und Anlagen eine Mindesthaltefrist von einem Jahr einhalten.