Die Große Koalition hat jetzt gesetzeswirksam in Sachen Insolvenzrecht beschlossen, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht – auch für GmbH-Geschäftsführer – bis zum 31.12.2020 zu verlängern. Das gilt nur für den Insolvenzanlass bilanzielle Überschuldung – also den Fall, dass das Vermögen der GmbH die Schulden nicht mehr deckt.
Damit steigen die Chancen für überschuldete GmbH auf Sanierung – Sie gewinnen Zeit um entsprechende Maßnahmen umzusetzen. Z. B. Beschaffung von neuem EK, aus einer Kapitalerhöhung oder aus zusätzlichen Einlagen.
Wissen
Die GmbH ist überschuldet, wenn das Vermögen der GmbH die Schulden nicht mehr deckt. Das gilt selbst dann, wenn Ihre wirtschaftlichen Analysen ergeben, dass die GmbH fortbestehen könnte. Ist Ihre GmbH rein rechnerisch überschuldet, müssen Sie deshalb innerhalb von drei Wichen ab Feststellung der Überschuldung Insolvenzantrag stellen.
Eine Überschuldung kann bereits durch einfache bilanzielle Maßnahmen beseitigt werden. Haben Sie z. B. Gesellschafter-Darlehen in Ihre GmbH eingebracht (Fremdkapital), dann können Sie durch Verzicht auf das Darlehen (Rangrücktritt) eine Bilanzverkürzung erreichen, so dass die Überschuldung beseitigt ist.
Nach der InsO nehmen auch nachrangige Verbindlichkeiten am Insolvenzverfahren teil (§ 39 Abs. 2 InsO). Folge für die Praxis: Umstritten ist, welche Auswirkungen dies tatsächlich für Gesellschafter-Darlehen mit Rangrücktrittsvereinbarung hat. Als Vorsichtsmaßnahme wird empfohlen, in Zweifelsfällen einen Forderungsverzicht, ggf. mit Besserungsoption, zu vereinbaren. Das kann allerdings steuerlich nachteilige Folgen haben.
Eine Überschuldung kann grundsätzlich nur durch die Zuführung von Eigenkapital beseitigt werden. Das kann geschehen durch
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eine Kapitalerhöhung (Umwandlung von Gewinnrücklagen oder Gesellschafter-Darlehen in EK) und/oder
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Zuzahlungen der bisherigen Gesellschafter in das Eigenkapital nach § 272 Abs. Nr. 4 HGB.
Sofern die Gesellschafter eigenkapitalersetzende Leistungen in die GmbH eingebracht haben (Gesellschafterdarlehen), ist eine Kapitalerhöhung nicht zu empfehlen, weil die Unterbilanz nur in Höhe des Agios beseitigt wird. In Frage kommt aber ein Kapitalschnitt, d. h. eine vereinfachte Kapitalherabsetzung in Verbindung mit einer Kapitalerhöhung.
Wirksames Mittel zur Beseitigung einer Überschuldung ist der Rangrücktritt oder der Forderungsverzicht mit Besserungsschein. In beiden Fällen entfällt die Passivierung. Beide wirken jedoch unterschiedlich in Hinsicht auf ihre Stellung als Sicherheit. Die rechtlichen und steuerrechtlichen Folgen entsprechender Maßnahmen sind unbedingt mit dem Steuerberater/Justitiar abzuklären.
TIPP: Da die Feststellung der Überschuldung in der Praxis nicht ganz einfach ist, sollten Sie – sofern Sie eigene Anhaltspunkte sehen – sofort den Steuerberater einschalten und diesen ggf. mit der Aufstellung einer Zwischenbilanz (Überschuldungsstatus) beauftragen. Stellen Sie den Insolvenzantrag erst, wenn sich bei Vorlage des Überschuldungsstatus (= Fristbeginn) zweifelsfrei eine Überschuldung ergibt.