Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und die nicht auf einen Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft beruht und in keinem Zusammrenhang mit einer offenen Gewinnausschüttung steht (so grundsätzlich im BFH-Urteil vom 22.9.1989, I R 44/85, BStBl. II 1989, 475). Kommt es zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wird diese Vermögensminderung bei der Kapitalgesellschaft steuerrechtlich nicht anerkannt. In der Folge erhöht sich der steuerrechtliche Gewinn der Kapitalgesellschaft um die verdeckte Gewinnausschüttung. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kommt z. B. vor:
- wenn ein Gesellschafter für seine Geschäftsführertätigkeit ein unangemessen hohes Gehalt erhält,
- wenn eine GmbH einem Gesellschafter neben einem angemessenen Gehalt eine Umsatztantieme zahlt,
- wenn der Gesellschafter von der GmbH ein Darlehen zinslos oder zu einem unangemessen niedrigen Zinssatz erhält,
- wenn ein Gesellschafter der GmbH ein Darlehen zu einem unangemessen hohen Zinssatz gibt (auch: Stille Gesellschaft gegen eine zu hohe Verzinsung der stillen Einlage)„
- wenn ein Gesellschafter von der GmbH Waren oder Wirtschaftsgüter zu einem ungewöhnlichen Preis erhält oder liefert (z. B. bei konzerninternen Verrechnungspreisen).
Weiterführende Informationen:
Rückgängigmachen einer vGA > BMF-Schreiben vom 29. 09.2005, IV A 4 – S 0350 – 12/05