Die Finanzbehörden orientieren sich bei der steuerlichen Wirksamkeit eines Gewinnabführungsvertrages am Datum der Eintragung in das Handelsregister. Dazu der Bundesfinanzhof: „Das ist zulässig und vom Gesetzgeber so gewollt”. Und zwar selbst dann, wenn die Eintragung aufgrund von Fehlern des Handelsregisters erst verspätet erfolgt (BFH, Urteil v. 23.8.2017, I R 80/15).
Der Gewinnabführungsvertrag wurde Ende Oktober zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet. Das Registergericht nahm die Eintragung aber erst im Januar des Folgejahres vor. Unangenehme Folge: Das Finanzamt erkannte die Gewinnabführung an die Obergesellschaft steuerlich nicht an. Die Untergesellschaft musste auf den Gewinn Körperschaftsteuer zahlen. Zu prüfen ist in einem solchen Fall, ob Ansprüche gegen das Registergericht erhoben und durchgesetzt werden können.