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Volkelt-Briefe

Verbundene Unternehmen: Steuerfallen beim Gewinnabführungsvertrag

Die Finanz­be­hör­den ori­en­tie­ren sich bei der steu­er­li­chen Wirk­sam­keit eines Gewinn­ab­füh­rungs­ver­tra­ges am Datum der Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter. Dazu der Bun­des­fi­nanz­hof: „Das ist zuläs­sig und vom Gesetz­ge­ber so gewollt”. Und zwar selbst dann, wenn die Ein­tra­gung auf­grund von Feh­lern des Han­dels­re­gis­ters erst ver­spä­tet erfolgt (BFH, Urteil v. 23.8.2017, I R 80/15).

 Der Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag wur­de Ende Okto­ber zur Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter ange­mel­det. Das Regis­ter­ge­richt nahm die Ein­tra­gung aber erst im Janu­ar des Fol­ge­jah­res vor. Unan­ge­neh­me Fol­ge: Das Finanz­amt erkann­te die Gewinn­ab­füh­rung an die Ober­ge­sell­schaft steu­er­lich nicht an. Die Unter­ge­sell­schaft muss­te auf den Gewinn Kör­per­schaft­steu­er zah­len. Zu prü­fen ist in einem sol­chen Fall, ob Ansprü­che gegen das Regis­ter­ge­richt erho­ben und durch­ge­setzt wer­den können.

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