Nach dem Erbschaftsteuer-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BverfG) stellt sich für viele Unternehmens-Erben und Nachfolger die Frage, ob bereits abgeschlossene Übertragungen von Unternehmen (Anteilen) nach einer Gesetzesänderung mit Rückwirkung nachträglich stärker besteuert werden können (vgl. Nr. 3/2105). Nach bisheriger Praxis der Finanzverwaltung … wurden die entsprechenden Steuerbescheide seit 2012 „vorläufig“ festgesetzt. Damit sind die rechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben, dass der Steuerbescheid auch noch nachträglich geändert werden könnte und sich der Steuerzahler nicht unbedingt auf einen sog. Vertrauensschutz berufen kann (vgl. Erlasse der obersten Finanzbehörden vom 14.11.2012, BStBl I S. 1082).
Allerdings können sich auch Firmen-Erben aus der Zeit vor der Einführung dieser Vorläufigkeitsregelung nicht darauf verlassen, dass ihre Steuerbescheide unangreifbar sind. Das betrifft Unternehmensübertragungen aus der Zeit von 2008 bis 2012. Das Bundesfinanzministerium (BMF) erarbeitet derzeit einen entsprechenden Erlass, damit auch die nachträgliche Änderung dieser Steuerbescheide rechtsverbindlich durchgesetzt werden kann (Bundestags-Drucksache 18/3672, Seite 44).
Achtung: Laut BMF ergibt sich aus dem Urteil des BVerfG, dass eine rückwirkende Steuerfestsetzung immer dann möglich (notwendig) ist, wenn „eine exzessive Ausnutzung der als gleichheitswidrig befundenen Ausgestaltungen vorliegt“ (vgl. Randziffer 292 des BVerfG-Urteils). Wann ein solcher Missbrauch vorliegt, muss im Einzelfall beurteilt werden. Klar dürfte allerdings sein, dass alle sog. Cash-GmbHs besonders ins Visier der Finanzbehörden geraten werden. Das sind solche GmbHs, die dazu gegründet oder benutzt wurden, um (privates) Vermögen (Grundstücke, Kapitalbeteiligungen) als sog. Verwaltungsvermögen in einer GmbH steuerfrei auf die nächste Generation weiterzugeben.