Ist der GmbH-Geschäftsführer von der Beitragspflicht zur Sozialversicherung befreit, heißt das noch lange nicht, dass diese Befreiung auch für die gesetzliche Unfallversicherung gilt. Diese darf nach ihren Kriterien entscheiden, ob der Geschäftsführer Pflichtmitglied in der Unfallversicherung sein muss (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.2.2013, L 10 U 5019/11).
Das klingt nach neuem bürokratischem Aufwand. U. E. ist nicht nachvollziehbar, wieso der Entscheid der Clearingstelle zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung nicht für alle Zweige der Sozialversicherung bindend ist. In der Praxis werden die Berufsgenossenschaften ihre Interessen ausspielen und Geschäftsführer zunächst zu „Arbeitnehmern“ machen und entsprechend versichern. Dann liegt es an Ihnen, dagegen vorzugehen.