Neben den kaufmännischen und handelsrechtlichen Verpflichtungen unterliegen Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer einem weit reichenden Gebot zur Treuepflicht gegenüber der GmbH. Die Treuepflicht verlangt vom Gesellschafter (-Geschäftsführer), dass er Alles tun muss, um den Gegenstand und Zweck der GmbH zu fördern und Alles unterlassen müssen, was dem Gegenstand und Zweck der GmbH schadet (§ 705 BGB). Eine schuldhafte Treuepflichtverletzung führt zu einem Schadensersatzanspruch. Dieser besteht gegenüber der Gesellschaft, nicht aber einzelnen Gesellschaftern gegenüber. Solche Schadensersatzansprüche verjähren nach 30 Jahren (§ 195 BGB).
Beispiele für Treuepflichtverstöße gegenüber der GmbH:
- Untätigkeit
- Unterlassen von Geschäften
- Mangelhafte Ausführung von Geschäften
- Geschäfte auf eigene Rechnung im Gegenstand der GmbH (Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot)
Besondere Ausprägung der Treuepflicht ist ein generelles Wettbewerbsverbot. Der Gesellschafter-Geschäftsführer darf nur mit Genehmigung der GmbH ausnahmsweise im Geschäftszweck der GmbH auf eigene Rechnung tätig werden. Dies gilt nicht für den einzigen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH.