Dass auf Gesellschafterversammlungen gelegentlich taktiert wird, ist bekannt. Das betrifft ganz besonders den Fall der Abberufung in der Zweipersonen-GmbH. Aber auch dann, wenn die Gesellschafter unterschiedliche Auffassungen über die Führung der Geschäfte oder die Weiterentwicklung des Geschäftsmodells haben, wird bisweilen in die juristische Trickkiste gegriffen. Die Rechtslage: …Um den ordnungsgemäßen Ablauf von Gesellschafterversammlungen sicher zu stellen, gibt es Vorschriften im GmbH-Gesetz, die in der Praxis eingehalten werden sollten. Das sind:
- Vorgaben zur ordnungsgemäßen Einladung der Gesellschafterversammlung (Einladungsberechtigte, Wochenfrist, Formvorschriften gemäß § 51 GmbH-Gesetz) und
- Vorgaben für die Tagesordnung und damit unmittelbar für die Beschlussfassung durch die Gesellschafter.
Im Gesetz heißt es ausdrücklich, dass der Zweck der Gesellschafterversammlung bei der Einberufung angegeben werden soll. Allerdings müssen Sie davon ausgehen, dass diese Soll-Vorgabe zum Muss wird, wenn es um weit reichende Beschlussgegenstände geht. Dabei muss offen bleiben, was unter einem „weit reichendem” Beschlussgegenstand zu verstehen ist. Zusätzlich gibt es eine konkrete Vorgabe zur Bekanntgabe des „Zwecks der Gesellschafterversammlung”.
Laut § 51 Abs. 4 GmbH-Gesetz sind Beschlüsse nur wirksam, wenn die zu beschließenden Tagesordnungspunkte nicht wenigstens 3 Tage vor dem Termin der Gesellschafterversammlung formgerecht bekannt gemacht wurden – also per eingeschriebenem Brief jedem einzelnen Gesellschafter übermittelt wurden. Ist das nicht der Fall, können wirksame Beschlüsse nur gefasst werden, wenn alle Gesellschafter anwesend sind. Ist z. B. zu erwarten, dass ein schwieriger Gesellschafter zum Termin absagen muss und man die problematischen TOPs erst verzögert versendet, kann es sein, dass der so in Terminnot gebrachte Gesellschafter „Kleingedrucktes” übersieht oder falsch einschätzt. Aber: Grundlagenbeschlüsse (Abberufung eines Geschäftsführers, Änderungen des Gesellschaftsvertrages) sollten Sie innerhalb der Wochenfrist ankündigen.
Die zweite Möglichkeit der Desinformation besteht in der gewählten Formulierung des jeweiligen Tagesordnungspunktes. Allerdings: Hier macht die Rechtsprechung sehr genaue Vorgaben und engt den Spielraum für Manipulationen um Einiges ein. So fordert z. B. das OLG Düsseldorf: „Die Tagesordnung muss die Beschluss- und Beratungsgegenstände so exakt bezeichnen, dass der Empfänger sich ein hinreichendes Bild machen kann, worum es geht” (OLG Düsseldorf, Urteil v. 25.2.2000, 16 U 59/99). Das heißt aber nicht, dass der konkrete Wortlaut des zu fassenden Beschlusses in der Tagesordnung ausformuliert sein muss. Die Angabe „Verschiedenes” ist für eine anschließende Beschlussfassung allerdings nicht ausreichend.