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Volkelt-Briefe

GmbH-Ziele 2017: Wie halten Sie es mit der Frauenquote

Die Ver­pflich­tung zur Frau­en­quo­te betrifft auch mit­tel­stän­di­sche GmbHs. Das gilt für alle mit­be­stimm­ten GmbHs mit mehr als 500 Beschäf­tig­ten. Dabei gel­ten für den Auf­sichts­rat und die Geschäfts­füh­rung ana­log die Vor­schrif­ten für Akti­en­ge­sell­schaf­ten (§ 52 Abs. 2 GmbHG). Die Frau­en­quo­te gilt auch für das Manage­ment unter­halb der Geschäfts­füh­rungs-Ebe­ne. Kei­ne kla­ren Vor­ga­ben gibt es dazu, was kon­kret unter den „bei­den Füh­rungs­ebe­nen unter­halb der Geschäfts­lei­tung“ zu ver­ste­hen ist. …