Die Verpflichtung zur Frauenquote betrifft auch mittelständische GmbHs. Das gilt für alle mitbestimmten GmbHs mit mehr als 500 Beschäftigten. Dabei gelten für den Aufsichtsrat und die Geschäftsführung analog die Vorschriften für Aktiengesellschaften (§ 52 Abs. 2 GmbHG). Die Frauenquote gilt auch für das Management unterhalb der Geschäftsführungs-Ebene. Keine klaren Vorgaben gibt es dazu, was konkret unter den „beiden Führungsebenen unterhalb der Geschäftsleitung“ zu verstehen ist. …