Gutschriften auf einem Wertguthaben zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands sind kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn. Das gilt auch für Gutschriften auf ein Wertguthabenkonto des Fremd-Geschäftsführers einer GmbH (BFH, Urteil v. 22.2.2018, VI R 17/16).
Die Finanzverwaltung teilt diese Auffassung bisher ausdrücklich nicht (vgl. dazu BMF-Schreiben vom 17.6.2009, IV C 5 – S 2332/07/0004, vgl. dazu S. 3). Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzbehörden reagieren werden. Eine Anpassung der BMF-Vorschriften ist bisher noch nicht erfolgt. Gehen Sie davon aus, dass die Finanzbehörden einen nächsten Fall abwarten, um diesen exemplarisch (höchst-) gerichtlich klären zu lassen.