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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 42/2019

Will­kür? FA darf GF-Gehalt nach­träg­lich monie­ren + GmbH/Vermögen: Geschäfts­füh­rer muss es pro­fes­sio­nell ver­wal­ten + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Hil­fe CO2 – was tun? + Unter­neh­mens-Trend: Die Schlich­tungs­stel­le wird zum MUSS + Digi­ta­les: Neue Lösun­gen für den Fuhr­park Steu­er­prü­fer: Was zu viel ist, ist zu viel + Pen­si­ons­zu­sa­ge: Klei­ne Män­gel gefähr­den steu­er­li­che Aner­ken­nung nicht + Büro­kra­tie: Bun­des­re­gie­rung kor­ri­giert die Hand­werks­ord­nung + Mit­ar­bei­ter: Gren­zen der Zusam­men­ar­beit mit dem Betriebs­rat + Geschäfts­füh­rer-pri­vat: Ver­mie­tung an den Lebens­part­ner steu­er­lich nicht anerkannt

 

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Volkelt-Briefe

Pensionszusage: Kleine Mängel gefährden steuerliche Anerkennung nicht

Pen­si­ons­zu­sa­gen sind auch nach Ein­fü­gung des sog. Ein­deu­tig­keits­ge­bots anhand der all­ge­mein gel­ten­den Aus­le­gungs­re­geln aus­zu­le­gen, soweit ihr Inhalt nicht klar und ein­deu­tig ist. Lässt sich z. B. eine Abfin­dungs­klau­sel dahin aus­le­gen, dass die für die Berech­nung der Abfin­dungs­hö­he anzu­wen­den­de sog. Ster­be­ta­fel trotz feh­len­der aus­drück­li­cher Benen­nung ein­deu­tig bestimmt ist, ist die Pen­si­ons­rück­stel­lung den­noch steu­er­recht­lich anzu­er­ken­nen (BFH, Urteil v. 10.7.2019, XI R 47/17).

In der Abfin­dungs­klau­sel zur Pen­si­ons­zuage für den Geschäfts­füh­rer war ver­ein­bart: „Das Unter­neh­men behält sich vor, bei Ein­tritt des Ver­sor­gungs­fal­les wegen Errei­chens der Alters­gren­ze bzw. Inan­spruch­nah­me des vor­ge­zo­ge­nen Alters­ru­he­gel­des anstel­le der Ren­te eine ein­ma­li­ge Kapi­tal­ab­fin­dung in Höhe des Bar­werts der Ren­ten­ver­pflich­tung zu gewäh­ren. Hier­durch erlö­schen sämt­li­che Ansprü­che aus der Pen­si­ons­zu­sa­ge ein­schließ­lich einer etwa­igen Hin­ter­blie­be­nen­ren­te. Bei der Ermitt­lung des Kapi­tal­be­tra­ges sind ein Rech­nungs­zins­fuß von 6 % und die aner­kann­ten Regeln der Ver­si­che­rungs­ma­the­ma­tik anzu­wen­den”. Der Betriebs­prü­fer bemän­gel­te die­se For­mu­lie­rung. Der BFH lässt eine sol­che Unschär­fe dage­gen zu. Sie kön­nen sich also mit guten Erfolgs­aus­sich­ten gegen eine sol­che Ein­schät­zung durch das Finanz­amt wehren.