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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 24/2018

Steuerprüfung/Kassennachschau: Wun­dern Sie sich nicht, wenn der Prü­fer als „Kun­de” kommt + Kon­flik­te in der GmbH: Res­sort-Inter­es­se oder GmbH-Wohl – was tun? + Digi­ta­les: Das lan­ge War­ten auf Block­chain + Geschäfts­füh­rer-Haf­tung: Wie­der 2 wich­ti­ge neue Urtei­le + GmbH-Finan­zen: Bür­ge bürgt nicht bei Miss­brauch + Steu­er-Vor­teil: Wert­gut­ha­ben-Kon­to für den Fremd- Geschäfts­füh­rer + GmbH/Steuer: Finanz­ge­richt Ham­burg – AdV bei Verlustvortrag

 

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

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Steuer-Vorteil: Wertguthaben-Konto für den Fremd- Geschäftsführer

Zahlt die GmbH – ver­trag­lich ver­ein­bart – einen Teil des Geschäfts­füh­rer-Gehalts auf ein sog. Wert­gut­ha­ben-Kon­to, das erst mit Errei­chen des Ruhe­stands aus­ge­zahlt wird, darf das Finanz­amt dafür kei­ne Lohn­steu­er berech­nen. Aber auf­ge­passt: Die­ses Steu­er­spar-Modell ist nur – aber laut Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) aus­drück­lich – für den Fremd-Geschäfts­füh­rer der GmbH mög­lich. Damit ist es mög­lich, ein hohes Gehalt zu ver­ein­ba­ren, aber antei­lig weni­ger Lohn­steu­er abzu­füh­ren. Die wird erst mit der Aus­zah­lung (Zufluss) und dann even­tu­ell zu einem güns­ti­gen ESt-Satz fäl­lig. Für Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer kann die­ses Steu­er­spar-Modell  (lei­der) nicht umge­setzt wer­den – hier wer­den die Finanz­be­hör­den eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung unter­stel­len (BFH, Urteil v. 22.2.2018, VI R 17/16).

Für den Fremd-Geschäfts­füh­rer eröff­nen sich damit neue Ver­hand­lungs­mög­lich­kei­ten im Ver­trags­po­ker um den Anstel­lungs­ver­trag. So wird für Fremd-Geschäfts­füh­rer eher sel­ten eine Zukunfts­vor­sor­ge in Form einer Pen­si­ons­zu­sa­ge abge­schlos­sen. Den (frei­wil­li­gen) Ver­zicht auf eine (den Ver­kauf der GmbH erschwe­ren­de) Pen­si­ons­zu­sa­ge kön­nen Sie sich nach die­sem in der Sache abschlie­ßen­den Urteil – Steu­er­vor­teil inklu­si­ve – gegen ein höhe­res Gehalt mit Ver­ein­ba­rung eines Wert­kon­tos ver­gü­ten las­sen. Im Urteils­fall konn­te der Fremd-Geschäfts­füh­rer auf die­se Wei­se monat­lich 6.000 EUR steu­er­güns­tig für die Alters­vor­sor­ge ansparen.

 

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Versäumnisse: Bundesarbeitsgericht verschont Geschäftsführer

Ver­säumt es der Geschäfts­füh­rer das Wert­gut­ha­ben aus einem Alters­teil­zeit­ar­beits­ver­hält­nis gegen Insol­venz zu sichern, kann die­ser nicht per­sön­lich dafür haft­bar gemacht wer­den (§ 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV). Danach gilt: Der Arbeit­ge­ber oder ein organ­schaft­li­cher Ver­tre­ter haf­ten nicht, wenn sie den Scha­den nicht zu ver­tre­ten haben (BAG, Urteil vom 23.2.2016, 9 AZR 293/15).