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Geschäftsführer privat: Widerruf einer Schenkung / Wegfall der Geschäftsgrundlage

Wer einem (unver­hei­ra­te­ten) Lebens­ge­fähr­ten (auch: Kin­dern oder sons­ti­gen Per­so­nen) Ver­mö­gens­wer­te schenkt, hat nach einem neu­en Urteil des Bun­des­ge­richts­ho­fe (BGH) ab sofort bes­se­re Chan­cen auf einen Rück­ga­be­an­spruch, wenn die Bezie­hung schei­tert oder wenn die Geschäfts­grund­la­ge der Schen­kung ent­fal­len ist. Danach gilt: „Haben sich Umstän­de, die zur Grund­la­ge des Ver­trags gewor­den sind, nach Ver­trags­schluss schwer­wie­gend ver­än­dert und hät­ten die Par­tei­en den Ver­trag nicht oder mit ande­rem Inhalt geschlos­sen, wenn sie die­se Ver­än­de­rung vor­aus­ge­se­hen hät­ten, so kann Anpas­sung des Ver­trags ver­langt wer­den, soweit einem Teil unter Berück­sich­ti­gung aller Umstän­de des Ein­zel­falls, ins­be­son­de­re der ver­trag­li­chen oder gesetz­li­chen Risi­ko­ver­tei­lung, das Fest­hal­ten am unver­än­der­ten Ver­trag nicht zuge­mu­tet wer­den kann” (BGH, Urteil v. 18.6.2019 – X ZR 107/16).

 

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GmbH-Größenklassen: Was tun, wenn die Prüfungspflicht entfällt?

Die neu­en GmbH-Grö­ßen­klas­sen sind beschlos­se­ne Sache (vgl. Nr. 4/2015). Auf­pas­sen müs­sen Sie jetzt als Geschäfts­füh­rer einer GmbH, die auf­grund der neu­en Grö­ßen­klas­sen-Kri­te­ri­en nicht mehr mit­tel­groß ist son­dern klein wird. Fol­ge: