Erscheint der Geschäftsführer einer GmbH in einer rechtlichen Auseinandersetzung vor Gericht, dann er seinen Verdienstausfall geltend machen. Ein Verdienstausfall gehört zu den „Zeit veranlassten” Kosten, die laut Zivilprozessordnung (ZPO) den Verfahrensbeteiligten zu ersetzen sind (OLG Brandenburg, Urteil v. 16.4.2019, 6 W 158/18).
Laut Urteil kommt auch für eine Partei vor Gericht, die als natürliche Person selbst einen Gerichtstermin wahrnimmt oder die als juristische Person sich in einem solchen Termin durch einen Geschäftsführer vertreten lässt, eine Entschädigung wegen der Zeitversäumnis bzw. des Verdienstausfalls durch die Teilnahme an einem solchen Termin in Betracht (§ 22 JVEG). Orientierungsgröße: „Der Bruttoverdienst des Geschäftsführers”.