Der BGH hat Kriterien dafür aufgestellt, wann der Kunde ein Produkt wegen Sachmangel zurückzugeben kann (Urteil vom 28.5.2014, VIII ZR 94/13). Es gilt: Der Kunde ist zur Rückgabe berechtigt, wenn die Mängelbeseitigungskosten mehr als 5 % (bisher: 10 %) des Kaufpreises betragen. Beispiel: Der Kunde hat einen Neuwagen erworben. Kaupreis: 29.953 EUR. Es stellte sich heraus, dass die Einparkhilfe falsch eingebaut war und fehlerhaft funktioniert. Der Mangelbeseitigungsaufwand betrug laut Gutachten 1.958 EUR. Das Urteil: 5 % Mängelbeseitigungskosten genügen für den Rücktritt.