Die Feststellung der Ausgangslohnsumme und die Feststellung der Anzahl der Beschäftigten sind zwei getrennte Feststellungen. Allein aus der Feststellung der Ausgangslohnsumme lässt sich nicht feststellen, ob das Unternehmen mehr oder weniger als 20 Beschäftigte hat und demnach die Verschonungsreglung anzuwenden ist (§ 13a Abs. 1 ErbStG). Der Bundesfinanzhof (BFH) verlangt zwei getrennte Feststellungen – eine Schätzung der Beschäftigtenzahl ist nicht ausreichend und hat keine Bindungswirkung (BFH, Urteil v. 5.9.2018, II R 57/15).
Schlagwort: Verschonungsregelung
Volkelt-Brief 03/2019
EXPRESS: Bürokratiekosten: Entgelttransparenzgesetz geht in die nächste Runde + GmbH kompakt: Wichtige Rechtsprechung zur GmbH/Geschäftsführung 2018 + Digitales: Neue Märkte erschließen mit Landscaping + Finanzen/Umsatzprobleme: Was tun, wenn einer der Hauptkunden schwächelt? + GmbH/Steuer: Lamborghini Aventator nicht als Firmenwagen anerkannt + Reformen: Kommission für ein Unternehmensteuergesetzbuch + Neues Urteil: Unkenntnis schützt den GmbH-Geschäftsführer nicht + Anzahl der Beschäftigten: Finanzamt muss richtig zählen
BISS … die Wirtschaft-Satire
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Besteuerung von Unternehmen bei der Vererbung ist das Gerangel um die Neuregelung in vollem Gange (vgl. zuletzt Nr. 3/2015). Brisant: …
In der Regel sind die Steuerbescheide für Unternehmens-Übertragungen in den letzten Jahren grundsätzlich „unter vorläufig“ ausgestellt worden. Werden die Regelungen, die nicht verfassungsrechtlichen Grundsätzen genügen, gekippt, kann es sein, dass Unternehmenserben nachzahlen müssen. Allerdings nur, wenn …