Jedem der GmbH-Gesellschafter steht das Auskunfts- und Einsichtsrecht in alle Angelegenheiten der GmbH zu (§ 51a GmbH-Gesetz) – wir berichten dazu regelmäßig über Streitpunkte um die Ausübung, so zuletzt zum Umfang des Auskunfts- und Einsichtsrechts (vgl. Nr. 7/2017). Der Gesellschafter kann dieses Recht per gerichtlicher Verfügung durchsetzen.
Vorsicht: ..