Will der Arbeitgeber einem Mitarbeiter die Arbeitszeit so kürzen, dass dadurch bei unveränderter Gehaltszahlung die Vorschriften zum Mindestlohn eingehalten werden, dann darf der Mitarbeiter ein solches Angebot ablehnen, ohne dass er mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen muss. Eine nach der Ablehnung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 17.4.2015, 28 Ca 2405/15).…
Schlagwort: Urteil vom 17.4.2015
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Volkelt-Brief 21/2015
Der Firmenwagen von morgen: Urbane Junge kommen mit dem Bike – so binden Sie die Jungen + Industrie 4.0: Das sind die Erfolgs-Cluster von morgen + Haftungsfalle: Geschäftsführer muss sich bei Dumping-Angebot absichern + Arbeitsrecht: Neues Urteil zum Mindestlohn + Steuern: Junior ohne Steuerfestsetzung hat Anspruch auf Verlustvortrag aus Ausbildungskosten + BISS …