Laut Finanzgericht Düsseldorf ist es nicht zu beanstanden, wenn das Finanzamt einen zufällig im Altpapier gefundenen Z‑Bon (summierte Tagesaufzeichnungen) als Bemessungsgrundlage für die Schätzung der Jahresumsätze zugrunde legt. Ein solcher Vergleich ist aussagekräftiger als z. B. ein externer Betriebsvergleich (FG Düsseldorf, Urteil v. 24.11.2017, 13 K 3811/15 G,U).
Die Revision zum Bundesfinanzhof ist ausdrücklich zugelassen. Allerdings sollten Sie davon ausgehen, dass der BFH diese Rechtsauffassung bestätigen wird. Besonders nachteilig ist das allerdings, wenn der zugrunde gelegte Z‑Bon sich auf einen außergewöhnlich guten Tagesumsatz bezieht – etwa ein lauwarmer Sommerabend im Biergarten und das noch an einem langen Brückentag-Wochenende. Das sollten Sie im Nachhinein prüfen und ggf. beanstanden.