Gewähren Sie als Gesellschafter der GmbH eine Einlage zur Vermeidung einer Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft, die Sie für die GmbH eingegangen sind, handelt es sich um nachträgliche Anschaffungskosten. Die muss das Finanzamt bei einer späteren Veräußerung Ihres GmbH-Anteils bei der Ermittlung des zu versteuernden Veräußerungsgewinnes verrechnen (BFH, Urteil v. 20.7.2018, IX R 5/15).
Zuletzt hatten die Finanzbehörden solche „Verluste” steuerlich nicht anerkannt – unter Hinweis auf die neue Rechtslage zu den sog. kapitalersetzenden Darlehen. Mit diesem Urteil ist klargestellt, dass Zuführungen des Gesellschafters in eine Kapitalrücklage zu nachträglichen Anschaffungskosten führen. Und zwar auch dann, wenn die GmbH die Rücklage dazu verwendet, um bestehende Verbindlichkeiten (hier: Befreiung von Bürgschaftszahlungen) abzulösen, für die die GmbH Sicherheiten gestellt hat. Das Finanzamt hielt die Gestaltung für missbräuchlich. Der Bundesfinanzhof stärkt hiermit die Stellung des finanzierenden GmbH-Gesellschafters in der Krise – mit steuerlichen Auswirkungen bis zum letztlichen Verkauf.