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Volkelt-Briefe

GmbH/Steuern: Überbrückungshilfen sind nachträgliche Anschaffungskosten

Gewäh­ren Sie als Gesell­schaf­ter der GmbH eine Ein­la­ge zur Ver­mei­dung einer Inan­spruch­nah­me aus  einer Bürg­schaft, die Sie für die GmbH ein­ge­gan­gen sind, han­delt es sich um nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten. Die muss das Finanz­amt bei einer spä­te­ren Ver­äu­ße­rung Ihres GmbH-Anteils bei der Ermitt­lung des zu ver­steu­ern­den Ver­äu­ße­rungs­ge­win­nes ver­rech­nen (BFH, Urteil v. 20.7.2018, IX R 5/15).

Zuletzt hat­ten die Finanz­be­hör­den sol­che „Ver­lus­te” steu­er­lich nicht aner­kannt – unter Hin­weis auf die neue Rechts­la­ge zu den sog. kapi­talerset­zen­den Dar­le­hen. Mit die­sem Urteil ist klar­ge­stellt, dass Zufüh­run­gen des Gesell­schaf­ters in eine Kapi­tal­rück­la­ge zu nach­träg­li­chen Anschaf­fungs­kos­ten füh­ren. Und zwar auch dann, wenn die GmbH die Rück­la­ge dazu ver­wen­det, um bestehen­de Ver­bind­lich­kei­ten (hier: Befrei­ung von Bürg­schafts­zah­lun­gen) abzu­lö­sen, für die die GmbH Sicher­hei­ten gestellt hat. Das Finanz­amt hielt die Gestal­tung für miss­bräuch­lich. Der Bun­des­fi­nanz­hof stärkt hier­mit die Stel­lung des finan­zie­ren­den GmbH-Gesell­schaf­ters in der Kri­se – mit steu­er­li­chen Aus­wir­kun­gen bis zum letzt­li­chen Verkauf.

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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 11/2011

The­men heu­te: Vor­sicht bei Tren­nungs­ver­ein­ba­run­gen mit dem Ex – das Finanz­amt prüft mit + Wenn die GmbH aus der Mit­be­stim­mung her­aus­fällt … + Vor­sicht bei sog. Über­brü­ckungs­kre­di­ten + Leih­ar­beit: in die 2010-Bilanz muss eine Rück­stel­lung + Ermä­ßig­ter Steu­er­satz für mehr Lebens­mit­tel­ver­käu­fe mög­lich + Vor­keh­run­gen gegen Online-Aus­for­schung + BISS .…