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Volkelt-Briefe

Falsch beraten: Gesellschafterversammlung „geschwänzt”

Emp­fiehlt der Anwalt dem Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, an der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung, auf der über sei­ne Abbe­ru­fung und die Kün­di­gung sei­nes Anstel­lungs­ver­tra­ges beschlos­sen wird, nicht teil­zu­neh­men (weil er kein Stimm­recht hat), han­delt es sich um eine Falsch­be­ra­tung. Der Bera­ter hat­te die Ein­stim­mig­keits­klau­sel über­se­hen. Wegen Falsch­be­ra­tung kann der Bera­ter kein Hono­rar ver­lan­gen. Außer­dem muss er u. U. für den Scha­den (Gehalts­aus­fall) auf­kom­men (OLG Koblenz, Beschluss v. 21.7.2017, 5 U 399/17).

Im ent­schie­de­nen Fall war im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH aus­drück­lich ver­ein­bart, dass Beschlüs­se der Gesell­schaft (hier: Abbe­ru­fung und Kün­di­gung des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers) ein­stim­mig gefasst wer­den müs­sen. Ein Stimm­rechts­ver­bot wegen einer Beschluss­sa­che in eige­ner Ange­le­gen­heit besteht dann nicht mehr. Der betrof­fe­ne Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer hät­te also sei­ne Abbe­ru­fung bzw. die Kün­di­gung sei­nes Anstel­lungs­ver­tra­ges ver­hin­dern können.