Erhält der Vorstand (Geschäftsführer) einer Kapitalgesellschaft eine dividendenabhängige Tantieme, gibt es nur bei einer nominellen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln eine zusätzliche Ausgleichszahlung auf die Tantieme (sog. Verwässerungsausgleich nach § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG). Ein Anspruch auf Zusatzzahlungen auf die Tantieme besteht aber nicht, wenn es sich um eine effektive Kapitalerhöhung handelt – der Kapitalgesellschaft also zusätzliches Kapital von neuen, bis dahin außen stehenden Gesellschaftern zugeführt wird (BAG, Urteil v. 27.6.2018, 10 AZR 295/17).