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Volkelt-Briefe

GmbH-Recht: Bestellung zum Geschäftsführer verpflichtet

Auch wenn der Geschäfts­füh­rer de fac­to ledig­lich als Stroh­mann ein­ge­setzt ist und der Gesell­schaf­ter die Geschäf­te tat­säch­lich allei­ne führt, bleibt die straf­recht­li­che Ver­ant­wor­tung beim Stroh­mann-Geschäfts­­­füh­rer (BGH, Beschluss vom 13.10.2016, 3 StR 352/16).