Ist in der Zweipersonen-GmbH (50 : 50)noch nicht gerichtlich entschieden, ob der Einziehungsbeschluss wirksam ist, ist fraglich, ob die Gesellschafterliste bereits entsprechend abgeändert werden darf/muss. Begehrt der von einem Einziehungsbeschluss betroffene Gesellschafter den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste zum Handelsregister einstweilen untersagt werden soll, bemisst sich der Streitwert nach einem Bruchteil des Verkehrswerts des betroffenen Geschäftsanteils (OLG Dresden, Beschluss v. 4.3.2019, 8 W 150/19 und 8 W 170/19).
Will der Gesellschafter verhindern, dass er vorschnell aus der Gesellschafterliste (also mit Außenwirkung) gelöscht wird, kann er dies mit einer einstweiligen Verfügung gerichtlich durchsetzen. In der Zweipersonen-GmbH mit hälftiger Beteiligung ist der Einziehungsbeschluss erst dann wirksam, wenn dies – soweit angestrebt – im gerichtlichen Verfahren festgestellt wird.