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Volkelt-Briefe

GmbH/Recht: Stimmrechtsvollmacht eines ausländischen GmbH- Gesellschafters

Wird zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung der GmbH eine in chi­ne­si­scher Spra­che abge­fass­te Stimm­rechts­voll­macht vor­ge­legt, dann genügt dies zur ord­nungs­ge­mä­ßen Ver­tre­tung eines Gesell­schaf­ters, wenn die­se von einem ver­ei­dig­ten Dol­met­scher über­setzt und die Über­set­zung eben­falls nota­ri­ell beur­kun­det wird (OLG Bre­men, Beschluss v. 14.2.2019, 2 W 66/18).

Zu beach­ten sind aller­dings zusätz­li­che Vor­ga­ben für eine Ver­tre­tungs­re­ge­lung aus dem Gesell­schafts­ver­trag der GmbH. Das kön­nen sein: beson­de­re Fach­kennt­nis­se, der Ver­tre­ter einer bestimm­ten Berufs­grup­pen (RA, WP, StB) oder ein bestimm­ter Per­so­nen­kreis (Mit-Gesell­schaf­ter, IHK Ver­tre­ter). Der Ver­tre­ter hat kein eige­nes Teil­nah­me­recht. Er ver­tritt ledig­lich den abwe­sen­den Gesell­schaf­ter und stimmt in des­sen Auf­trag und Namen bei der Beschluss­fas­sung ab – sofern der Gegen­stand im Vor­feld mit dem abwe­sen­den Gesell­schaf­ter abge­spro­chen wer­den konnte.