Im Geschäftsführungs-Gremium können per Geschäftsordnung Ressort-Verantwortlichkeiten rechtsverbindlich festgelegt werden. Das gilt aber nur ganz ausnahmsweise für die Erfüllung der steuerlichen und handelsrechtlichen Pflichten der GmbH. Und auch nicht dann, wenn es um die sog. Insolvenzantragspflicht geht (§ 15a InsO, § 64 GmbHG). Hier besteht in der Regel Gesamtverantwortung. Besteht Ressort-Aufteilung ist hier jeder einzelne Geschäftsführer verpflichtet zu prüfen und kontrollieren, ob der kaufmännisch verantwortliche Geschäftsführer seine gesetzlichen Pflichten für das Gesamt-Gremium ausübt. Ggf. muss er einschreiten und selbst Insolvenzantrag stellen. Aber es geht auch anders – wie wir jetzt aus der gerichtlichen Nachbehandlung des Falles TelDaFax exemplarisch lernen (vgl. Nr. 44/2014).
Die Rechtslage: …