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GmbH/Recht: Wie der Versammlungsleiter manipulieren kann

In vie­len mit­tel­stän­di­schen GmbHs ist per Gesell­schafts­ver­trag einer der Gesell­schaf­ter –  in der Regel der Mehr­heits-Gesell­schaf­ter – zum Lei­ter der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung bestimmt. Damit soll der ord­nungs­ge­mä­ße und pro­fes­sio­nel­le Ablauf der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung sicher­ge­stellt wer­den. Das gibt auch immer dann Sinn, wenn die übri­gen Gesell­schaf­ter kei­ne oder nur wenig geschäft­li­che Erfah­rung haben und sich auch nicht wei­ter in der GmbH enga­gie­ren wol­len. Eine sol­che Rege­lung führt aber dann zu Pro­ble­men, wenn es in der GmbH zwi­schen den Gesell­schaf­tern zu Kon­flik­ten kommt –  z. B. wenn meh­re­re Fami­li­en-Stäm­me im Lau­fe der Jah­re unter­schied­li­che Posi­tio­nen ein­neh­men. Ist im Gesell­schafts­ver­trag ein Son­der­recht zur Lei­tung der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ein­ge­räumt, müs­sen Sie ein Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs beachten.

Danach gilt: „Will ein Gesell­schaf­ter den Ver­samm­lungs­lei­ter abwäh­len, hat der per Gesell­schafts­ver­trag zur Ver­samm­lungs­lei­tung beauf­trag­te Gesell­schaf­ter grund­sätz­lich Stimm­recht“. Auch, wenn es bei der bevor­ste­hen­den Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung um Tages­ord­nungs­punk­te geht, die ihn betref­fen – also z. B. sei­ne Abbe­ru­fung als Geschäfts­füh­rer oder die Ein­zie­hung sei­nes GmbH-Anteils (so zuletzt BGH, Urteil v. 21.6.2010, II ZR 230/08). Also auch dann, wenn der Gesell­schaf­ter indi­rekt in eige­ner Sache abstimmt, hat er Stimm­recht, wenn es um die Beset­zung der Ver­samm­lungs­lei­tung geht. Fak­tisch heißt das: Ist der Mehr­heits­ge­sell­schaf­ter (Anteil > 50 %) per Gesell­schafts­ver­trag zum Ver­samm­lungs­lei­ter bestellt, ist er nicht abwähl­bar. Er hat damit alle Mög­lich­kei­ten, kraft sei­nes Amtes als Ver­samm­lungs­lei­ter – auch zum Mani­pu­lie­ren, etwa bei der Zutei­lung des Rede­rechts, bei Beschluss­an­trä­gen usw. und er kann Ein­fluss auf die Pro­to­koll­füh­rung nehmen.

Ist ein Son­der­recht auf Ver­samm­lungs­lei­tung im Gesell­schafts­ver­trag (Geschäfts­ord­nung) fest­ge­schrie­ben, haben Sie schlech­te Kar­ten, wenn Sie die­se Rege­lung nach­träg­lich abän­dern wol­len. Bes­ser: Ver­ein­ba­ren Sie von vor­ne­her­ein wech­seln­de Ver­samm­lungs­lei­tung der Gesell­schaf­ter. Dann hat auch der Min­der­heits-Gesell­schaf­ter Anspruch auf Ver­samm­lungs­lei­tung und kann z. B. durch eine Ver­schie­bung der TOPs (etwa wegen Zeit­über­schrei­tung der Dis­kus­si­on) zu sei­nen Guns­ten gestalten.

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Familien-GmbH: Versammlungsleiter sitzt fest im Sattel

In vie­len mit­tel­stän­di­schen GmbHs ist per Gesell­schafts­ver­trag einer der Gesell­schaf­ter zum Lei­ter der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung bestimmt. Damit soll der pro­fes­sio­nel­le Ablauf der Ver­samm­lung sicher­ge­stellt wer­den. Das gibt auch immer dann Sinn, wenn die übri­gen Gesell­schaf­ter kei­ne oder nur wenig geschäft­li­che Erfah­rung haben und sich auch nicht wei­ter in der GmbH enga­gie­ren wol­len. Eine sol­che Rege­lung führt aber zu Pro­ble­men, wenn es zwi­schen den Gesell­schaf­tern zu Kon­flik­ten kommt – z. B. wenn Fami­li­en-Stäm­me im Lau­fe der Jah­re unter­schied­li­che Posi­tio­nen einnehmen. …