Zur Sicherung der Handlungsfähigkeit in der Zweipersonen-GmbH kann – rechtsverbindlich – ein Schlichter (Schiedsgericht) eingesetzt werden. Vorteil: Es kommt in der Regel zu einer schnellen und rechtssicheren Lösung des Konfliktes zwischen den Gesellschaftern. Dazu muss entweder eine Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag vereinbart sein oder alle Gesellschafter schließen eine Schiedsvereinbarung ab. Soll eine Schiedsklausel nachträglich in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden, müssen alle Gesellschafter zustimmen. Außerdem müssen Sie festlegen, wie das Schiedsgericht besetzt wird.
Üblich ist, dass die streitenden Parteien jeweils einen Schiedsrichter (StB, RA, WP) benennen. Die beiden Schiedsrichter wählen einen Obmann (Vertreter der IHK, Richter). Können sich die Schiedsrichter nicht auf einen Obmann einigen, kann eine dafür vorgesehene Person (z. B. der LG-Präsident) ersatzweise einen Obmann bestimmen. Auf jeden Fall sollte durch ein entsprechendes Auswahlverfahren sichergestellt sein, dass ein juristisch kompetentes Gremium eingerichtet wird.
Musterformulierung: „Über alle Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern oder zwischen den Gesellschaftern untereinander ergeben, entscheidet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht. Das Schiedsgericht ist auch zuständig für die Entscheidung von Einwendungen der Gesellschafter gegen Gesellschafterbeschlüsse oder Geschäftsführungsmaßnahmen. Solche Einwendungen gegen Gesellschafterbeschlüsse können nur darauf gestützt werden, dass die angefochtenen Beschlüsse in den angefochtenen Punkten zwingendem Recht oder den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages widersprechen.“