Handelte es sich bei dem vorangegangenen Arbeitsverhältnis um eine nur geringfügige Nebenbeschäftigung während der Schul‑, Studien- oder Ausbildungszeit, kann anschließend ein befristetes Beschäftigungsverhältnis mit dem Arbeitnehmer abgeschlossen werden. Die oben genannten Tätigkeiten fallen nicht unter das Verbot einer sachgrundlosen Befristung (BAG, Urteil v. 12.6.2019, 7 AZR 429/17).
Die oben genannten Beschäftigungsverhältnissen sind – so die Richter des Bundesarbeitsgerichts – nicht selten (meistens) von vornherein nur auf eine vorübergehende, häufig kurze Zeit und nicht auf eine längerfristige Sicherung des Lebensunterhalts angelegt. Damit entfällt in Zukunft die Prüfung der Personalabteilung, ob der/die – befristet – Einzustellende vorher als Praktikant, Aushilfe oder in sonstiger Nebentätigkeit bereits vor einiger Zeit beschäftigt wurde. Ansonsten gilt der Dreijahreszeitraum – das bestätigt das BAG ausdrücklich in dem oben genannten Urteil.