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Volkelt-Briefe

BAG aktuell: Nebenbeschäftigung kein Grund für sachgrundlose Befristung

Han­del­te es sich bei dem vor­an­ge­gan­ge­nen Arbeits­ver­hält­nis um eine nur gering­fü­gi­ge Neben­be­schäf­ti­gung wäh­rend der Schul‑, Stu­di­en- oder Aus­bil­dungs­zeit, kann anschlie­ßend ein befris­te­tes Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis mit dem Arbeit­neh­mer abge­schlos­sen wer­den. Die oben genann­ten Tätig­kei­ten fal­len nicht unter das Ver­bot einer sach­grund­lo­sen Befris­tung (BAG, Urteil v. 12.6.2019, 7 AZR 429/17).

Die oben genann­ten Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­sen  sind – so die Rich­ter des Bun­des­ar­beits­ge­richts –  nicht  sel­ten  (meis­tens) von  vorn­her­ein  nur  auf eine  vor­über­ge­hen­de, häu­fig  kur­ze  Zeit  und  nicht  auf  eine län­ger­fris­ti­ge Siche­rung  des  Lebens­un­ter­halts  ange­legt. Damit ent­fällt in Zukunft die Prü­fung der Per­so­nal­ab­tei­lung, ob der/die – befris­tet – Ein­zu­stel­len­de vor­her als Prak­ti­kant, Aus­hil­fe oder in sons­ti­ger Neben­tä­tig­keit bereits vor eini­ger Zeit beschäf­tigt wur­de. Ansons­ten gilt der Drei­jah­res­zeit­raum – das bestä­tigt das BAG aus­drück­lich in dem oben genann­ten Urteil.