Seit Jahresbeginn müssen alle Beschäftigten über das 65. Lebensjahr hinaus arbeiten. Diese Verlängerung der Lebensarbeitszeiten hat Auswirkungen auf die Altersversorgung von GmbH-Geschäftsführern. Für die Pensionszusage des GmbH-Geschäftsführers galt bislang: Die Pensionsrückstellungen wurden steuerlich nur dann als Gewinn mindernder Bilanzposten anerkannt, wenn die Pensionszusage zumindest auf das 60. Lebensjahr und später abgeschlossen wird, eine Erdienenszeit von mindestens 10 Jahren vorgesehen ist und der Anspruch auf Altersbezüge auf maximal 75% der zuletzt bezogenen Festbezüge begrenzt war (vgl. Nr. 46/2016). Ab sofort besteht Handlungsbedarf, wenn die steuerliche Anerkennung der Pensionsrückstellungen nicht gefährdet werden soll (vgl. dazu BMF-Schreiben vom 9.12.2016, IV C 6 – S 2176/07/10004). Im Einzelfall müssen Sie die folgenden Vorgaben berücksichtigen: …