Unterdessen haben renommierte Renten-Mathematiker in Rechenbeispielen belegt, dass das derzeitige System der Rentenbesteuerung zu einer – unzulässigen – Doppelbesteuerung von Rentnern führt. Das betrifft auch alle (Gesellschafter-) Geschäftsführer, die Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt haben und jetzt Teile ihrer Rente versteuern müssen. Auch die Geschäftsführer, die freiwillig auf Antrag Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung gezahlt haben und jetzt Rente beziehen, die sie anteilig versteuern müssen.
Dazu sind unterdessen einige Verfahren vor den Finanzgerichten (BFH, FG BW und FG Saarland) anhängig. Es ist davon auszugehen, dass diese Verfahren erst vor den Bundesfinanzhof abschließend entschieden werden. Das kann also dauern. Dennoch: In der Praxis sollten betroffenen Geschäftsführer im Ruhestand und mit Rentenbezug dafür sorgen, dass die Steuerbescheide mit Rentenanteil nicht rechtskräftig werden (Einspruch, Ruhen des Verfahrens). Verweisen Sie dazu auf das Verfahren vor dem BFH, Aktenzeichen: X 33/19.
Zum konkreten Vorgehen:
- Veranlassen Sie Ihren Steuerberater, Einspruch gegen die Steuerbescheide einzulegen, in denen Rente einbezogen und versteuert wurde.
- Beantragen Sie Ruhen des Verfahrens bis zur abschließenden Entscheidung – durch den BFH oder das Bundesverfassungsgerichts.
AKTUELL: Unterdessen hat der Volker Pfirrmann, Sprecher des BFH, erklärt, dass der BFH wahrscheinlich noch in 2020 in der Sache entscheiden wird (SZ vom 10.7.2020). Wir halten Sie auf dem Laufenden.