Schlagwort: qualifizierte Mehrheit
Abstimmung
Man unterscheidet zwischen offener und geschlossener Abstimmung bei der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung der GmbH.
- Bei der offenen Abstimmung werden nur die JA bzw. NEIN – Stimmen als abgegebene Stimmen gezählt (Rechner: Beschlus-Mehrheiten). Gesellschafter, die sich der Stimme enthalten, werden bei der Abstimmung nicht berücksichtigt.
- Bei der geschlossenen Abstimmung werden die Enthaltungen ermittelt und bei Zählung der abgegebenen Stimmen berücksichtigt. Mit diesem Verfahren werden mehr Stimmen zur Annahme eines Antrages mit einfacher bzw. qualifizierter Mehrheit benötigt, da sich die Anzahl der abgegebenen Stimmen unter Berücksichtigung der Enthaltungen erhöht.
Beispiel: 1000 Stimmen. 200 Enthaltungen 450 JA-Stimmen. 350 NEIN-Stimmen. – Die einfache Mehrheit von 501 JA-Stimmen im offenen Abstimmungsverfahren ist damit nicht erreicht. – Im geschlossenen geschlossenen Abstimmungsverfahren werden 800 abgegebene Stimmen gezählt, die einfache Mehrheit der Stimmen wird danach mit 401 JA-Stimmen erreicht. Die Mehrheit von 450 JA-Stimmen im Beispiel genügt also zur Annahme eines Beschlusses.
Die Gesellschafter beschließen über das Abstimmungsverfahren, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen sofern dies nicht im Gesellschaftsvertrag anders vorgeschrieben ist. Der Versammlungsleiter (ggf. der Geschäftsführer) hat darauf zu Beginn der Gesellschafterversammlung hinzuweisen und eine entsprechende Abstimmung herbeizuführen. In der Abstimmung über das Abstimmungsverfahren sollte vorab das offene Abstimmungsverfahren gewählt werden, um Missverständnisse auszuschließen.
Weiterführende Informationen:
Beschlussfassung in der GmbH
Der Schnellkurs für Geschäftsführer – Inhaltsübersicht
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