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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 03/2018

  • Haf­tung – NEUIhr Steu­er­be­ra­ter muss SIE ein­deu­tig war­nen + Büro­kra­tie und Steu­ern: Über die­se The­men ärgern sich die Kol­le­gen + Digi­ta­li­sie­rung: IT-Sicher­heits­lü­cken sind kein Grund zum Still­stand + Geschäfts­füh­re­rIn pri­vat: Neue Spiel­re­geln für pri­va­te Ver­lus­te + Haf­tung: Neue Dimen­sio­nen für eine Insol­venz­ver­schlep­pung + Sozi­al­ab­ga­ben: Kei­ne Pflicht­ver­si­che­rung des Geschäfts­füh­rers bei Schach­tel­be­tei­li­gung + Geschäfts­füh­re­rin­nen: GmbHs fest in Männerhand

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

 

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Geschäftsführerin privat: Neue Spielregeln für private Verluste

Ver­ge­ben Sie pri­vat einen Kre­dit und wird der nicht zurück­be­zahlt, dann dür­fen Sie den dar­aus resul­tie­ren­den Ver­lust mit Ihren Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen ver­rech­nen. Dies ergibt sich nach Auf­fas­sung des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) zwin­gend mit der Ein­füh­rung der Abgel­tungs­steu­er (BFH, Urteil v. 24.10.2017, VIII R 13/15).

Das gilt auf jeden Fall dann, wenn Ihr Schuld­ner pri­va­te Insol­venz anmel­den muss und das Insol­venz­ver­fah­ren man­gels Mas­se abge­lehnt wird. Aber auch dann, wenn das Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net wird und Sie bei der Ver­tei­lung even­tu­el­len Rest­ver­mö­gens leer aus­ge­hen oder ledig­lich mit einer Quo­te ent­schä­digt wer­den, kön­nen Sie den For­de­rungs­aus­fall bei Ihren Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen gegenrechnen.