Nur wenn laut Gesellschaftsvertrag Beschlüsse mit qualifizierter 75 %-Mehrheit gefasst werden müssen, liegt eine sog. Sperrminorität vor. Folge: Die 26-%-Beteiligung alleine genügt nicht für eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers (Sozialgericht Stuttgart, Urteil v. 18.8.2016, S 17 R 747/14, rechtskräftig) …