Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster kann der aus Altergründen zunächst abberufene Geschäftsführer, dem seine Pensionsbezüge ausgezahlt werden, daneben ein zusätzliches Gehalt gezahlt werden, wenn er erneut für die GmbH als Geschäftsführer tätig wird. Im Urteilsfall erhielt er ein Gehalt, das gerade einmal 10 % des zuletzt von ihm bezogenen Geschäftsführer-Gehalts ausmachte. In diesem und vergleichbaren Fällen ist das Finanzamt nicht berechtigt, eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu unterstellen und entsprechend nachzuversteuern (FG Münster, Urteil v. 25.7.2019, 10 K 1583/19K).
Interessant. Bisher hält der Bundesfinanzhof (BFH) ein Nebeneinander von Pensionszahlung und Gehalt für „zweckverfehlt” und damit steuerlich zumindest für bedenklich. So gibt es Urteile, die die Nebeneinander-Zahlung als verdeckte Gewinnausschüttung qualifizieren (vgl. dazu FG Köln, Urteil v. 26.3.2015, 10 K 1949/12, BFH, Urteil v. 23.10.2013, I R 60/12). Entscheidend ist: 1.) Beginn der Pensionszahlung war die Wiedereinstellung des Alleingesellschafters noch nicht beabsichtigt gewesen. 2.) Die erneute Geschäftsführertätigkeit erfolgt allein im Interesse der GmbH. 3.) Das vereinbarte neue Geschäftsführergehalt hat nur Anerkennungscharakter und ist kein vollwertiges Gehalt. Gehalt und Pension machten in der Summe nur circa 26% der vorherigen Gesamtbezüge aus. Fazit: Auch fremde Dritte hätten eine Anstellung zu einem geringen Gehalt zusätzlich zur Zahlung der Pensionsbezüge akzeptiert – so dass eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht vorliegt. Mögliche Alternative: Der Geschäftsführer wird auf der Grundlage eines Beratervertrages für die GmbH tätig.