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Volkelt-Briefe

Zum 1.1.2014 neu im Amt als Geschäftsführer

Zunächst ein­mal: Wir gra­tu­lie­ren zu Ihrem neu­en Job. Das ist sicher­lich für die meis­ten eine gro­ße Her­aus­for­de­rung. Und in der Tat: Die Geschäf­te eines Unter­neh­mens zum Erfolg zu füh­ren, ist kei­ne leich­te Auf­ga­be. Um nur eini­ge der Her­aus­for­de­run­gen zu nennen:

  • die Mark­te ent­wi­ckeln sich unter­des­sen in Mega­ge­schwin­dig­kei­ten (Stra­te­gie)
  • Mit­ar­bei­ter sind anspruchs­voll und gleich­zei­tig ganz schön ver­wöhnt und – nen­nen wir es mal so – inno­va­ti­ons­kri­tisch (Füh­rungs­auf­ga­be)
  • die recht­li­chen (Steu­er, Sozi­al­ver­si­che­rung, Umwelt usw.) Rah­men­be­din­gun­gen sind ein Muss (Haf­tung)
  • das Finanz­ma­nage­ment
  • der rich­ti­ge Umgang mit Kun­den, Geschäfts­part­nern, Mit-Gesell­schaf­tern und Beratern
  • die rich­ti­ge Wer­be­schie­ne zu fin­den (Mar­ke­ting) und und und .…

Wir vom Vol­kelt-Bera­tungs-Cen­ter ken­nen die vie­len Fall­stri­cke und die guten Knif­fe, mit denen Sie wei­ter kom­men. Auch die Brems­klöt­ze, mit denen sich der ein oder ande­re Kol­le­ge gele­gent­lich selbst im Weg steht.

Gute Vor­be­rei­tung ist Alles > Wenn Sie am 1.1.2013 Ihren neu­en Job antre­ten, kön­nen Sie sich mit unse­rem Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer (hier: Modul 1 „Aus­wahl, Bewer­bung, Bestel­lung, Amts­an­tritt, Betriebs­be­sich­ti­gung, Vor­stel­lung bei den Mit­ar­bei­tern, die ers­ten 100 Tage im Amt”) schon ein­mal gut vor­be­rei­ten. Wei­te­re Infos zum Inhalt gibt es > hier ankli­cken.

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Volkelt-Briefe

Recht: Amtsniederlegung kann auch ohne Nachfolger wirksam sein

Auch wenn kein neu­er Geschäfts­füh­rer bestellt wird, ist die Amts­nie­der­le­gung des ange­stell­ten Fremd-Geschäfts­füh­rers wirk­sam und muss vom Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den. Der Geschäfts­füh­rer hatte …

die Nie­der­le­gung sei­nes Amtes zum Zeit­punkt der Ein­tra­gung des Vor­gangs ins das Han­dels­re­gis­ter abhän­gig gemacht. Damit – so das Finanz­ge­richt Des­sau – hat der Gesell­schaf­ter der GmbH aus­rei­chend Zeit, einen Nach­fol­ger zu bestel­len. Unter­lässt er das, darf das nicht zum Nach­teil des das Amt nie­der­le­gen­den Geschäfts­füh­rers gehen (FG Des­sau-Roß­lau, Urteil vom 15.3.2012, 3 K 83/10; Quel­le: GmbH-Rund­schau 20(2012, R 277).

Für die Pra­xis: Aller­dings ist die Recht­spre­chung zur Wirk­sam­keit einer Amts­nie­der­le­gung ohne sofor­ti­ge Bestel­lung eines Nach­fol­gers nicht ein­heit­lich. Zuletzt hat­te das OLG Mün­chen (Urteil vom 29.5.2012, 31 Wx 188/12) in einem ähn­li­chen Fall ent­schie­den, dass die Amts­nie­der­le­gung solang unwirk­sam ist, bis ein Nach­fol­ger bestellt ist. In die­sem Fall ging es um den allei­ni­gen Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer. Für den Fall des Allein-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers ist das nach­voll­zieh­bar, weil die GmbH dann nicht mehr hand­lungs­fä­hig wäre. Im Fal­le des Fremd-Geschäfts­füh­rers muss man aber davon aus­ge­hen, dass der Gesell­schaf­ter für die GmbH han­deln kann und ggf. auch Schrift­stü­cke für die GmbH ent­ge­gen neh­men kann. Stel­len Sie aber z. B. als Fremd-Geschäfts­füh­rer fest, dass Ihnen die Amts­nie­der­le­gung erschwert wer­den soll (z. B. bei wirt­schaft­li­chen Schwie­rig­kei­ten der GmbH), soll­te Sie das nicht davon abhal­ten, Ihr Amt nie­der­zu­le­gen, wenn Sie Anhalts­punk­te dafür haben, dass die Gesell­schaf­ter „mani­pu­lie­ren“.