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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-Kündigung: Nachschieben von Kündigungsgründen

Als Geschäfts­füh­rer, der gele­gent­lich eine Kün­di­gung aus­spre­chen muss, wis­sen Sie, dass es (fast) nichts Schlim­mer gibt als eine ver­patz­te Kün­di­gung. In der Regel ist es für bei­de Sei­ten ein enor­mer Gesichts­ver­lust und bringt unnö­ti­ge Span­nun­gen an die Arbeits­plät­ze. Unter bestimm­ten Umstän­den ist es zwar mög­lich, zusätz­li­che Kün­di­gungs­grün­de nach­zu­schie­ben und damit die Unzu­mut­bar­keit einer wei­te­ren Beschäf­ti­gung fest­zu­stel­len zu las­sen. Aller­dings: Die Arbeitsgerich­te las­sen nachgescho­be­ne Grün­de nur im Aus­nah­me­fall zu. In der Pra­xis läuft es dann auf eine höhe­re Abfin­dung für den Arbeit­neh­mer hin­aus.

Was für Arbeit­neh­mer gilt, gilt …