Für die Kündigung von Arbeits- und Anstellungsverträge gilt: Eine mündliche Kündigung ist möglich. Grundsätzlich sicherer ist es aber, wenn Sie schriftlich – bzw. im Beisein Dritter – kündigen. Das gilt auch für die Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages.
Ausnahme: Im Anstellungsvertrag ist für die Kündigung ausdrücklich „Schriftform” vereinbart. Das gilt dann so wie im Vertrag festgeschrieben. Ein Sonderfall wurde jetzt vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein verhandelt. Hier ging es die mündlich ausgesprochene Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages. Danach gilt: „Ein Geschäftsführeranstellungsvertrag kann – wenn im Vertrag selbst keine abweichende Regelung getroffen wurde – auch durch mündliche Vereinbarung beendet werden” (LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 10.4.2018, 1 Sa 367/17).
Hinweise bzw. Indizien, die für eine mündlich ausgesprochene Kündigung sprechen, sind danach zum Beispiel: ein vorgenommene Abmeldung des Geschäftsführers aus der Sozialversicherung oder Auskünfte des gekündigten Geschäftsführers vor dem Familiengericht bzw. zum Versorgungsausgleich, die für eine Beendigung des Anstellungsverhältnisses sprechen.
Im Urteilsfall ging es um einen angeheirateten Geschäftsführer, dessen Ehe mit der Nichte des Allein-Gesellschafters der GmbH gescheitert war. Er verwies auf die fehlende schriftliche Kündigung, um zusätzliche Gehaltszahlungen durchzusetzen. Das Gericht lies sich aber nicht von arbeitsrechtlichen Formalien beeindrucken, sondern Bestand auf einer tatsächlichen Beweisaufnahme. Erfreulich.