Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Beratungs-GmbH gönnte sich einen Maserati als Firmenwagen. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Berater ging er (zu selbstverständlich) davon aus, dass „ein Augenschein-Beweis“ dafür ausreichen müsste, dass der Wagen ausschließlich geschäftlich und nicht privat genutzt wird. Diese Art Beweisführung hat vor dem Bundesfinanzhof keinen Bestand. Der Geschäftsführer musste seinen privaten Nutzungsanteil nachträglich versteuern (BFH, Beschluss vom 30.9.2015, I B 85/14). …
Schlagwort: Luxuslimousine
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Volkelt-Brief 39/2015
IAA-Hype oder VW-Desaster: Wie halten Sie es mit dem Firmenwagen? + Erbschaftsteuer: Ab 26 Mio. Firmenwert hilf nur ein Zusatz-Gutachten + Mitarbeiter-Suche: Bewerber honorieren gute Ideen + Konzern: Steuervermeidung und Gewinnverlagerung vor dem Aus + ACHTUNG: Mehr Gehalt gefährdet Pensionszusage + Steueranmeldungen: Berichtigung wird unkomplizierter + Außendienstler: Arbeitszeiten müssen neu geregelt werden + BISS …