Jetzt hat auch der Bundesrat dem Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen (EntgTranspG) zugestimmt. Die neuen Vorschriften treten damit zum 1.7.2017 in Kraft und müssen aber von den betroffenen Unternehmen mit 200 und mehr Mitarbeitern erst ab dem 1.1.2018 umgesetzt werden. Laut Übergangsregelung kann der Auskunftsanspruch erst 6 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes eingefordert werden (§ 25 EntgTranspG). Bereits im Vorfeld haben viele Kollegen breiten Unmut über dieses Gesetzesvorhaben geäußert (vgl. Nr. 43/2016). Das betrifft z. B. die Kriterien zur Vergleichbarkeit von einzelnen Tätigkeiten, aber auch die unterschiedlichen Profile einzelner Mitarbeiter, die zwar für gleiche Tätigkeiten eingesetzt sind, aber völlig unterschiedliche Leistungen bringen. Im Gesetz gibt man zwar ausführliche Abgrenzungskriterien vor (§ 11 ff. EntTranspG). In der Praxis wird es aber zu zahlreichen arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen kommen – zumal die Rolle des Betriebsrates in der Sache wesentlich gestärkt ist. Im Einzelnen gelten danach die folgenden Vorschriften: …