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Volkelt-Briefe

GF/Personal: EntgtranspG – Vorsicht mit Treue- oder Sozialprämien

Jetzt hat auch der Bun­des­rat dem Gesetz zur För­de­rung der Trans­pa­renz von Entgelt­strukturen (Entg­Tran­spG) zuge­stimmt. Die neu­en Vor­schrif­ten tre­ten damit zum 1.7.2017 in Kraft und müs­sen aber von den betrof­fe­nen Unter­neh­men mit 200 und mehr Mit­ar­bei­tern erst ab dem 1.1.2018 umge­setzt wer­den. Laut Über­gangs­re­ge­lung kann der Auskunfts­anspruch erst 6 Mona­te nach Inkraft­tre­ten des Geset­zes ein­ge­for­dert wer­den (§ 25 Entg­TranspG). Bereits im Vor­feld haben vie­le Kol­le­gen brei­ten Unmut über die­ses Gesetzes­vorhaben geäu­ßert (vgl. Nr. 43/2016). Das betrifft z. B. die Kri­te­ri­en zur Ver­gleich­bar­keit von ein­zel­nen Tätig­kei­ten, aber auch die unter­schied­li­chen Pro­fi­le ein­zel­ner Mit­ar­bei­ter, die zwar für glei­che Tätig­kei­ten ein­ge­setzt sind, aber völ­lig unter­schied­li­che Leis­tun­gen brin­gen. Im Gesetz gibt man zwar aus­führ­li­che Abgren­zungs­kri­te­ri­en vor (§ 11 ff. Ent­Tran­spG). In der Pra­xis wird es aber zu zahl­rei­chen arbeits­recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen kom­men – zumal die Rol­le des Betriebs­ra­tes in der Sache wesent­lich gestärkt ist. Im Ein­zel­nen gel­ten danach die folgen­den Vorschriften: …

  • Betrof­fen sind Unter­neh­men mit mehr als 200 Mit­ar­bei­tern. Alle Mit­ar­bei­ter in der Fir­ma haben einen Rechts­anspruch dar­auf zu erfah­ren, was Mit­ar­bei­ter in gleich­wertigen Posi­tio­nen ver­die­nen. Ach­tung: Das gilt auch ver­ti­kal – also Sach­be­ar­bei­te­rIn in Abt. 1/Projekt 1 kann mit Sach­be­ar­bei­te­rIn in Abt. 2/Projekt 2 ver­gleich­bar sein.
  • Unter­neh­men mit mehr als 500 Mit­ar­bei­tern müs­sen dar­über hin­aus im Lage­be­richt     über Fort­schrit­te bei der Lohn­gleich­heit berich­ten und sol­len (!) ein Ver­fah­ren zur Ver­gleich­bar­keit von Löh­nen entwickeln.

Pro­blem für klei­ne­re, fami­li­en­ge­führ­te Unter­neh­men mit über 200 Mit­ar­bei­tern: Hier wer­den auf­grund der hohen Bin­dung zwi­schen der Unter­neh­mens­füh­rung und den Mit­ar­bei­tern oft Löh­ne ver­ein­bart, die Zusatz­zah­lun­gen für Betriebs­treue, für beson­ders inte­gra­ti­ve und enga­gier­te Mit­ar­bei­ter oder Mit­ar­bei­ter in beson­de­ren sozia­len oder fami­liä­ren Umstän­den (Tren­nung, behin­der­te Kin­der) vor­se­hen. Sol­che Zusatz­ver­ein­ba­run­gen dürf­ten in Zukunft pro­ble­ma­tisch wer­den. Die­sen Mit­ar­bei­tern ist mit der neu­en Rege­lung nicht gehol­fen. Hier sind Sie gut bera­ten, wenn Sie sich mit dem Betriebs­rat bzw. mit den Mit­ar­bei­tern ver­stän­di­gen – aller­dings ohne gegen Daten­schutz­vor­schrif­ten zu ver­sto­ßen. Kein ein­fa­ches Unter­fan­gen. Der Gesetz­ge­ber geht von Kos­ten von rund 2,15 Mio. EUR aus, die mit der Umset­zung des Geset­zes auf die Unter­neh­men zukom­men. U. E. erscheint das aber eher als freund­lich gerech­net, zumal sich sol­che Büro­kra­tie­kos­ten fak­tisch kaum ermit­teln lassen.

In der Tat hat die Gro­ße Koali­ti­on mit dem Ent­gelt­trans­pa­renz­ge­setz kurz vor der Bun­des­tags­wahl ein gesetz­li­ches Vor­ha­ben umge­setzt, das es in sich hat. Mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men, die ihre Per­so­nal-Ange­le­gen­hei­ten (Rekrui­ting, Lohn­ab­rech­nung, Ver­wal­tung, Per­so­nal­ent­wick­lung) von exter­nen Dienst­leis­tern erle­di­gen las­sen, müs­sen dann mit erheb­li­chen Mehr­kos­ten für ent­spre­chen­de Zusatz­leis­tun­gen rech­nen. Klei­ne­re Betrie­be haben damit bei der Suche nach neu­en Mit­ar­bei­tern noch einen wei­te­ren Wett­be­werbs­nach­teil gegen­über gro­ßen Unter­neh­men. Haben die Mit­ar­bei­ter Anspruch auf Aus­kunft über die Löh­ne, wird das aber nicht nur zusätz­li­chen büro­kra­ti­schen Auf­wand, son­dern auch mehr Unru­he und latent stei­gen­de Lohn­­kosten brin­gen. Geeig­ne­te Maß­nah­men sind: Aus­grün­dung von Unter­neh­mens­tei­len auf selb­stän­di­ge (Toch­­­ter-) Unter­neh­men, Ver­la­ge­rung von Tätig­kei­ten auf freie Mit­ar­bei­ter oder Free­lan­cer, Leih­ar­beit­neh­mer usw., und eine gene­rel­le Umstel­lung der Ver­gü­tung auf Grund­lohn und leis­tungs­be­zo­ge­ne Ver­gü­tungs­be­stand­tei­le (Prä­mi­en, Umsatz- und/oder Gewinnbeteiligung).

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